Antrag auf Aufhebung VKH

  • Hey, kann mir vielleicht jemand auf die Sprünge helfen... Der Antragstellerin wurde VKH bewilligt und ein RA beigeordnet. Der Anwalt teilt nun mit, dass die Antragstellerin die VKH nicht in Anspruch nehmen möchte und die Aufhebung beantragt. Kann ich einfach aufheben? Wenn ja mit welcher gesetzlichen Begründung? Oder ist es klüger die Einmalzahlung anzuordnen? Oder muss ich gar die Sache dem Richter vorlegen damit er seine Entscheidung über die Bewilligung aufhebt, weil der Antrag ja quasi nachträglich zurück genommen wurde?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

  • Ob das geht, ist umstritten, hier neigt man der Auffassung zu, daß eine bewilligte VKH auf Antrag der Partei wieder aufgehoben werden kann.

    Du mußt dir darüber aber keine Gedanken machen, weil der Rechtspfleger dafür nicht zuständig ist, sondern der Richter; § 20 I Nr. 4c RPflG.

    Es sei denn, es ist ein dem Rechtspfleger übertragenes Verfahren.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich hebe mit der "Krücke" auf, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung nicht vorgelegen haben.

  • Ich hebe mit der "Krücke" auf, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung nicht vorgelegen haben.

    Ist aus meiner Sicht falsch. Dies gilt insbesondere, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen durchaus vorgelegen haben können (aber der PKH-Partei vielleicht erst jetzt bewusst geworden ist, dass sie mt der Bewilligung auch vier Jahre lang Überprüfungen "an der Backe hat")

    Korrekt ist das das Vorgehen entsprechend Beitrag 2.

  • Tja, dann mach ich es falsch.... Hat sich aber nie wer drüber beschwert, und ich glaube auch nicht, dass sich da jemals wer drüber beschwert...

  • Kann die Antragstellerin nach Abschluss des Verfahrens nicht eine Einmalzahlung leisten und damit das 4-Jahres-Überprüfungs-Dingens aushebeln? Das ist doch m. E. der einfachste Weg.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hier auch.
    Wird sogar recht oft gemacht. Die Leute wollen lieber bezahlen, weil sie keine Unterlagen vorlegen wollen.
    Ist mir nur recht, da habe ich die Akten schnell los. :D

  • Kann die Antragstellerin nach Abschluss des Verfahrens nicht eine Einmalzahlung leisten und damit das 4-Jahres-Überprüfungs-Dingens aushebeln? Das ist doch m. E. der einfachste Weg.

    Aber kann das will die Partei meistens ja vermeiden. Die haben sich bestimmt auf irgendeine Art dem Anwalt auf die Vergütung geeinigt.

    Wie wäre es denn im Falle einer Rücknahme des Antrages auf VKH/PKH?

  • Die haben sich bestimmt auf irgendeine Art dem Anwalt auf die Vergütung geeinigt.

    Wie wäre es denn im Falle einer Rücknahme des Antrages auf VKH/PKH?


    Der Anwalt muss doch auf seinem Antrag angeben, wenn er Zahlungen von der Partei erhalten hat. Wenn, dann würde er ja (hoffentlich) keine Vergütung aus der Staatskasse verlangen und dann findet die Überprüfung nur wegen den Gerichtskosten statt, sofern die VKH-Partei welche tragen muss.


  • Der Anwalt muss doch auf seinem Antrag angeben, wenn er Zahlungen von der Partei erhalten hat. Wenn, dann würde er ja (hoffentlich) keine Vergütung aus der Staatskasse verlangen und dann findet die Überprüfung nur wegen den Gerichtskosten statt, sofern die VKH-Partei welche tragen muss.

    Aber die Partei bzw. der Anwalt teilt ja mit, dass die VKH nicht in Anspruch genommen werden soll. Dann wird er ja sehr wahrscheinlich keine Vergütung geltend machen.
    Nach meiner Erfahrung werden solche Anträge meistens gestellt, um eben keine Zahlung aus/an die Landeskasse erfolgen zu lassen.

  • Dann braucht doch aber die VKH auch nicht aufgehoben werden.
    Wenn die Staatskasse keine Kosten verauslagt hat, wird ja keine Wiedervorlage für die VKH-Überprüfung verfügt sondern die Akte weggelegt.

  • Dann braucht doch aber die VKH auch nicht aufgehoben werden.
    Wenn die Staatskasse keine Kosten verauslagt hat, wird ja keine Wiedervorlage für die VKH-Überprüfung verfügt sondern die Akte weggelegt.


    Dem beigeordneten RA wird daran gelegen sein, dass die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wegfallen. (Seine Vergütung darf er nämlich sonst nicht vom Mandanten fordern.)

    Eben, darauf wollte ich hinaus. Um die Sache dann rechtlich sauber über die Bühne zu kriegen, muss der PKH-Beschluss aus Anwaltssicht weg.

    Also, wie wäre es, wenn die Partei/Anwalt den PKH-Antrag zurücknimmt (nach Erlass des Beschlusses)? Gilt dann das gesamte Verfahren als "wie nie stattgefunden"/"Antrag nie gestellt"? Oder entfaltet dann die Rücknahme keine Wirkung?

  • Wenn über den Antrag entschieden ist, kann der Antrag nicht mehr zurück genommen werden.
    Und warum muss der Beschluss aus Anwaltssicht weg, damit das "rechtlich sauber" ist? Das macht doch überhaupt keinen Sinn und ist auch nicht rechtlich sauber.

  • Wenn über den Antrag entschieden ist, kann der Antrag nicht mehr zurück genommen werden.
    Und warum muss der Beschluss aus Anwaltssicht weg, damit das "rechtlich sauber" ist? ....

    ...weil sonst die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO weiterhin gelten. Der beigeordnete RA dürfte also von seinem Mandanten keine Vergütung fordern.

  • Wenn über den Antrag entschieden ist, kann der Antrag nicht mehr zurück genommen werden.
    Und warum muss der Beschluss aus Anwaltssicht weg, damit das "rechtlich sauber" ist? ....

    ...weil sonst die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO weiterhin gelten. Der beigeordnete RA dürfte also von seinem Mandanten keine Vergütung fordern.

    Genau.

  • Naja, ein Anwalt der so handelt um an seine weitere Vergütung zu kommen ? Dazu fallen mir böse Worte ein.

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