Guten Morgen!
Ich hätte da mal einige kurze Fragen zu § 788 ZPO. Wahrscheinlich sind die Antworten darauf so offensichtlich, dassich sie deshalb nirgendwo eindeutig gefunden habe… ^^‘
- Ich brauche für die Festsetzung i.R.d. § 788 ZPO keine Kostengrundentscheidung,richtig? Weil eindeutig im Gesetz steht, dass der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt?
- Im vorliegenden Verfahren wurden vom Gläubiger überhaupt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der Rechtsanwalt hat nur eine Zahlungsaufforderung versandt (woraufhin dann die Zahlung erfolgte) und beantragt jetzt die Festsetzung einer Gebühr VV 3309 RVG als Kosten für die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Handelt es sich bei der Gebühr tatsächlich um notwendige Kosten i.S.d. § 788 ZPO?
- Ich habe hier einen Vergleich, dessen vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde. Sind vorbereitende Vollstreckungsmaßnahmen vor der Zustellung des Titels überhaupt notwendig? (Der Rechtsanwalt argumentiert übrigens damit, dass dem Schuldner ja die Zahlungsverpflichtung bekannt war, weil er an dem Vergleich mitgewirkt habe.)
Ich als Prozessgericht des ersten Rechtszuges (und dann auch noch als Arbeitsgericht) habe mit solchen Dingen leider eher weniger zu tun,deshalb stehe ich da auch regelmäßig auf dem Schlauch…
Ich bin für jede Antwort dankbar!