Notwendige Kosten § 788 ZPO

  • Guten Morgen!

    Ich hätte da mal einige kurze Fragen zu § 788 ZPO. Wahrscheinlich sind die Antworten darauf so offensichtlich, dassich sie deshalb nirgendwo eindeutig gefunden habe… ^^‘


    1. Ich brauche für die Festsetzung i.R.d. § 788 ZPO keine Kostengrundentscheidung,richtig? Weil eindeutig im Gesetz steht, dass der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt?


    1. Im vorliegenden Verfahren wurden vom Gläubiger überhaupt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der Rechtsanwalt hat nur eine Zahlungsaufforderung versandt (woraufhin dann die Zahlung erfolgte) und beantragt jetzt die Festsetzung einer Gebühr VV 3309 RVG als Kosten für die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Handelt es sich bei der Gebühr tatsächlich um notwendige Kosten i.S.d. § 788 ZPO?


    1. Ich habe hier einen Vergleich, dessen vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde. Sind vorbereitende Vollstreckungsmaßnahmen vor der Zustellung des Titels überhaupt notwendig? (Der Rechtsanwalt argumentiert übrigens damit, dass dem Schuldner ja die Zahlungsverpflichtung bekannt war, weil er an dem Vergleich mitgewirkt habe.)

    Ich als Prozessgericht des ersten Rechtszuges (und dann auch noch als Arbeitsgericht) habe mit solchen Dingen leider eher weniger zu tun,deshalb stehe ich da auch regelmäßig auf dem Schlauch…


    Ich bin für jede Antwort dankbar!

  • Die 0,3 VG 3309 für die Vollstreckungsandrohung ist erstattungsfähig, wenn der Gläubiger hätte vollstrecken können. Es reicht aus, dass


    • der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist,
    • die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und
    • dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt wurde (regelmäßig mit 14 Tagen angenommen).

    Da die Zustellung auch zeitgleich mit der Vollstreckung beauftragt werden kann, ist sie keine Voraussetzung für die Notwendigkeit und damit Erstattungsfähigkeit der Kosten.

  • Die 0,3 VG 3309 für die Vollstreckungsandrohung ist erstattungsfähig, wenn der Gläubiger hätte vollstrecken können. Es reicht aus, dass


    • der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist,
    • die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und
    • dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt wurde (regelmäßig mit 14 Tagen angenommen).

    Da die Zustellung auch zeitgleich mit der Vollstreckung beauftragt werden kann, ist sie keine Voraussetzung für die Notwendigkeit und damit Erstattungsfähigkeit der Kosten.

    :daumenrau

    Ergänzend sei angemerkt, dass beim hier geschilderten Fall eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht vorliegen dürfte (es sei denn die Ausnahme des § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO wäre erfüllt).

  • Vielen Dank! J

    Der Antragsteller beruft sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (2 AR 54/18 vom 18.10.2018), des OLG Düsseldorf (24 W 3/10) sowie des BGH (II ZB 8/07).

    Demnach sei für die Festsetzung der Kosten, die in Folge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es nicht zur Vollstreckung kommt, das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig.


    Ich habe also mal nachgelesen und das scheint zu stimmen.
    Also muss ich ran…
    Naja, jetzt weiß ich wenigstens ein wenig besser Bescheid! ^^


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