Das GbR-Register soll kommen!

  • Eben erreicht mich eine Pressemitteilung des BMJV. Darin heißt es u.a.:


    Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat heute ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
    Den Gesetzentwurf, den Abschlussbericht und die Thesenpapiere zu dem Entwurf können Sie hier abrufen.
    Zusammenfassende Informationen zu dem Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts finden Sie hier.


    Zu meiner Freude ist ein Kernpunkt die Einführung eines GbR-Registers. Darauf hatte ich schon nicht mehr zu hoffen gewagt.
  • Sieh an! Und so schnell :unschuldi
    Es geschehen noch Zeichen und Wunder...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mein erster Gedanke war: "Der 1. April ist doch schon ein bisschen her, oder?"

    Für die Grundbuchämter etc. mag dies dazu führen, dass GbRs und deren Rechtsverhältnisse besser zu fassen sind und man weniger im Nebel oder mit Vermutungen, nicht formgerechten Nachweisen und/oder eidesstattlichen Versicherungen arbeiten muss.

    Man darf allerdings zweifeln, ob ein zusätzliches Register bei den hier sehr typischen Ehegatten-GbRs und den dazu ratenden Berufsträgern auf Gegenliebe stößt. Bürokratieabbau in Reinkultur ist das ja nicht gerade.

  • Mir wäre die fehlende Gegenliebe völlig egal. Ich zwinge keine Ehegatten in eine GbR. Und wer das eine will, muß das andere lieben...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir wäre die fehlende Gegenliebe völlig egal. Ich zwinge keine Ehegatten in eine GbR. Und wer das eine will, muß das andere lieben...

    Ehegatten-GbR sind wohl eher Gebiets typisch.
    Hier in BW kenne ich nur Bruchteilseintragungen bei Ehegatteneigentum.
    Als im ZVG tätig, wäre es schön ein GbR Register käme bald.

    An Kai: Den Bürokratieaufwand schaffen doch wohl diejenigen, die die Form einer GbR
    wählen. Ich könnte auf diese Rechtsform gerne verzichten, wie sie der BGH 2001 so postulierte.

  • Sicher ist das von mir Angesprochene nicht entscheidend. Als Grundbuchamt ist ein solches Register sicherlich bequemer als die jetzige Situation. Aber aus übergeordneten Gesichtspunkten finde ich es immer noch etwas erstaunlich, dass der Gesetzgeber den BGH nicht einfach eingefangen hat statt ihm zu folgen. Nun soll sogar noch eine Bürokratieinstanz eingerichtet werden. Dies muss man ja -auch als Grundbuchamt- nicht nur super finden.

    Ehegatten-GbRs gehören in Hamburg mehr oder weniger zum Tagesgeschäft. Wir haben z.B. in den Neubaugebieten der 1960/70er-Jahre sicher noch zigtausende Ehegatten-GbR eingetragen. Gerade beim Tod eines der Gesellschafter ist es manchem überlebenden Gesellschafter schwer zu vermitteln, dass sie mit dem Ehegatten eine Art "Firma" hatten, obwohl bei Gründung der GbR niemand eine solche Vorstellung gehabt haben dürfte.

  • Aber aus übergeordneten Gesichtspunkten finde ich es immer noch etwas erstaunlich, dass der Gesetzgeber den BGH nicht einfach eingefangen hat statt ihm zu folgen.

    Das ist tatsächlich immer noch das größte Mysterium. Ich zitiere mal: "Vieles bleibt ein Geheimnis". ;)
    Irgendwem wird es wohl nützlich gewesen sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Soweit mir bekannt, kam die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR nicht von ungefähr, sondern auf Druck seitens der Wirtschaft. Dass man den BGH nicht ausbremst, sondern diese Rechtsfortbildung aufgreift, überrascht mich daher nicht.

    Dass es seither holpert, ist im Wesentlichen aufs Grundbuch beschränkt. Die obergerichtliche Rechtsprechung verzichtet auf Nachweise, wo/weil diese nicht möglich sind, und verwässert daher den guten Glauben an den Inhalt des Grundbuchs an einer sehr sensiblen Stelle. Wenn dieser Missstand abgeschafft wird - gut. Dass dies durch ein GbR-Register passieren soll - hat Cromwell schon seit mindestens 9 Jahren vehement vertreten, etwa hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=GbR-Register

  • Soweit mir bekannt, kam die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR nicht von ungefähr, sondern auf Druck seitens der Wirtschaft. Dass man den BGH nicht ausbremst, sondern diese Rechtsfortbildung aufgreift, überrascht mich daher nicht.

    Recht verändert sich leider - oder zum Glück, je wie man es sieht. Die dogmatischen
    Grundsätze im BGB stammen aus dem 19. JH. Die damalige erste Kommission hat
    das Sachenrecht, das Grundbuchrecht und das ZVG gemeinsam angelegt.
    Wenn also im BGB X geregelt wurde, mußte im Grundbuch Y
    folgen und fand sein rundes Ergebnis als Y im ZVG. Die Autoren wußten genau,
    wie das mat. Recht letztlich im ZVG umgesetzt werden soll.

    Es war schlichtweg alles stimmig. Recht muß sich aber immer fragen lassen,
    ob es den gesellschaftlichen Willen noch abbildet. Spätere Eingriffe bringen
    dann Verschiebungen, wenn ein Ziel verfolgt wird, ohne Abstimmung
    mit den formellen Vorschriften bzw. Gesetzen.

    Beispiel WEG:
    Es ist politisch gewünscht, den werdenden Eigentümer zu stärken.
    Dass damit § 147 ZVG ausgehebelt wird, wird ausgeblendet (aktuell hierzu Becker/
    Schneider, ZfIR 2020, 281 (290, mit weiteren Problemen, die der Werdende halt so
    mit sich bringt).

    Die GbR sollte rechtsfähig werden. Den Rufer vom Starnberger See ließ man rufen.
    Mit der Zeit zeigen sich dann die Probleme der Praxis. Auch Programmierer sehen erst
    im Praxislauf manchmal den Ausbesserungsbedarf.

  • Ich fände es eine Überlegung wert, ob man auf den Zwang zur Registrierung der GbR dann verzichtet, wenn die GbR ohnehin nur noch veräußert oder löscht - wie in § 40 GBO. Das könnte die Problematik bei der einen oder anderen Ehegatten-GbR auch etwas entschärfen. Diese GbR würde ohnehin nur für einen denkbar kurzen Moment im Register einen Sinn ergeben.

    Das müsste der Gesetzgeber bei den Übergangsbestimmungen aber entsprechend formulieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich stelle mich ja die Frage, ob manche dieser Ehegatten-GbR`s überhaupt wirksam entstanden sind. Die Ehegatten müssen ja einen -wenn auch nur mündlichen- Gesellschaftsvertrag schließen. Und wenn sich die dessen überhaupt nicht bewusst sind.:confused:

    Im übrigen dürfte es sich dabei ohnehin nur um Steuersparmodelle handeln. Und wer auf Teufel komm raus Steuern sparen will, den braucht man hinterher nicht bemitleiden, wenn er Probleme hat. :teufel:

  • Der Drops mit der Teilrechtsfähigkeit ist gelutscht, ich will hier keine Grundsatzdiskussion aufwärmen.

    Aber die Situation der Alt-GbRs scheint mir schon beleuchtenswert. Dabei geht es mir keineswegs um Mitleid. Ein irgendwie separierter Vermögensteil war die GbR schon immer. Insofern kann man von einem mündlichen Gesellschaftsvertrag ausgehen. Der BGH hat die Vorschriften des BGB nicht über den Haufen geworfen. Aber die Sichtweise, dass eine GbR eine in Teilen ganz selbstständige Rechtspersönlichkeit ist, war ja schon neu. Plötzlich erschienen alle GbRs seit Inkrafttreten des BGB in neuem Licht. Ich meine, ein angesehener Gesellschaftsrechtler äußerte damals sinngemäß, dass er einem Prüfling einen Arzt empfohlen hätte, wenn er beim Staatsexamen die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft propagiert hätte.

    Welchen inhaltlichen Grund, so es denn einen gibt, es für die Ehegatten-GbRs schon damals gab, ist mir nicht bekannt. Für die Häufigkeit habe ich folgende Theorie: In Hamburg haben wir Nur-Notariate, die damals meist noch mehr Notare als heute umfassten. Wenn ein paar dieser Notariate über zig Jahre in nennenswerter Zahl Erwerbe durch GbRs beurkunden, spiegelt sich das zwangsläufig in zig hiesigen Grundbüchern wieder.

    Sofern ich das rechtlich noch für vertretbar halte, versuche ich schon, Alt-GbRs etwas schonender zu behandeln als die nach der BGH-Rechtsprechung gegründeten.

    Bei den heutigen und vielleicht auch bei den damaligen Erwerben durch Ehegatten ist die Bruchteilsgemeinschaft sicher deutlich häufiger, GbRs sind aber nicht ungewöhnlich.

    Ich hatte vor einiger Zeit mit einer Erbeinsetzung zugunsten einer GbR zu tun. Das war selbst für mich neu.

  • Hierzu: Noack, Von Maurach in die Welt – Der Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Überblick, NZG 2020, 581

  • Altmeppen: Kritischer Zwischenruf zum „Mauracher Entwurf", NZG 2020, 822

    (Nach Ansicht des Autors bringt der Entwurf keine wesentliche Verbesserung. Der bessere Weg sei, das bestehende Recht richtig zu verstehen und punktuell nicht gelungene Regelungen zu korrigieren. Der Nutzen des mit erheblichen Aufwandes einzurichtenden Gesellschaftsregisters sei zudem zweifelhaft, weil bei unternehmerischen Gesellschaften schon jetzt eine Eintragung ins Handelsregister möglich sei. Es gäbe demgegenüber eine ganze Reihe von Gesellschaften außerhalb unternehmerischer Tätigkeit, bei denen eine Eintragung keinen Sinn mache.)

  • Schaun wir mal. Erste Bedenken wurden hinsichtlich der technischen (finanziellen) Umsetzung (Programmierung der derzeit genutzten Programme + Migration in ein einheitliches bundesweites Programm vs. Warten auf letztes) bereits geäußert.

  • Ob der Start tatsächlich eingehalten wird? Wir werden sehen... Es wird ja wohl tatsächlich noch in dieser Legislaturperiode Gesetz werden. Soll allerdings auf das bundeseinheitliche Registerprogramm Auregis gewartet werden, wird es wohl noch etwas dauern. Ich hoffe nur, sie sind 2026 fertig, denn dann sind elektronische Akten zu führen und dies wird mit RegisSTAR nicht funktionieren.
    Erheblicher Programmieraufwand kommt durch die Digitalisierungsrichtlinie der EU 2019/1151 sowieso auf die Länder zu. Kostenfrei (!) sollen dann auch die Geschäftsführer und ihre Vertretungsbefugnis im Registerportal für jedermann angezeigt werden. Da "droht" also sowieso Programmieraufwand.

  • Der mir bekannte aktuelle Stand ist dieser:

    Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) Drs. 1927635.pdf (bundestag.de) wurde am 25. März 2021 in erster Lesung im Bundestag behandelt und an den Rechtsausschuss und andere Ausschüsse überwiesen.

    Im Rechtsausschuss stand der Gesetzentwurf am 21.04.2021 auf der Tagesordnung. Laut Pressemitteilung vom 21.04.2021 (hib 528/2021) wurde der Gesetzentwurf überwiegend befürwortet und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

    Auf der Tagesordnung der nächsten Bundestagssitzung in der kommenden Woche habe ich das Gesetz heute noch nicht gefunden.

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