Auskunftspflicht Gerichtsvollzieher?

  • Im Monatszeitraum vor Insolvenzantragstellung hatte der Schuldner einen größeren Geldbetrag unter Angabe eines DR-Aktenzeichens an einen Gerichtsvollzieher überwiesen. Offensichtlich war der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Vollstreckungsauftrags tätig geworden. Bislang konnten lediglich das Datum der Überweisung, der Name des Gerichtsvollziehers und das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers - nicht aber die Person des Gläubigers - ermittelt werden. Die Zahlung soll nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Gläubiger der Vollstreckungsmaßnahme angefochten werden. Der Schuldner kommt als Auskunftsquelle aufgrund besonderer Umstände nicht in Betracht. Muss der Gerichtsvollzieher die Identität des vollstreckungsauftraggebenden Gläubigers gegenüber dem Insolvenzverwalter offenbaren?

  • Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass der Gerichtsvollzieher ihm diese Informationen zur Verfügung stellt. Blöd nur, wenn der Schuldner über die entsprechenden Unterlagen verfügt.

    Wir schreiben Gerichtsvollzieher routinemäßig an und bekommen von 95 Prozent gut aufbereitete Rückinformationen. Wenn das nicht klappt, hilft manchmal, dass das Insolvenzgericht die Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Amtshilfe zur Auskunft auffordert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn im Gutachtenbeschluss die Hörung von Zeugen benannt wird, dann den Gerichtsvollzieher entsprechend anschreiben. Ansonsten über das Insolvenzgericht über § InsO, wie gegs.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • z. B. AG Rosenheim, Beschluss vom 8.9.2016 − 605 IN 468/15

    1. Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses im Insolvenzverfahren stellt einen für ein Auskunftsersuchen ausreichender Vollstreckungstitel dar.


    2. § 802 ZPO ist grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren anwendbar


    3. Der Insolvenzverwalter ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Auskunftsersuchen an den Gerichtsvollzieher zu richten. (Leitsätze der Redaktion)

  • Zitat

    ... z. B. AG Rosenheim, Beschluss vom 8.9.2016 − 605 IN 468/15

    Dankeschön - hilft mir hier aber nicht weiter.
    Eine vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses habe ich mir bereits besorgt und den GV beauftragt, Auskünfte gemäß § 802 l Abs. 1 ZPO einzuholen.

    Ich möchte vom GV darüber hinaus wissen, für welchen Gläubiger er im Vorinsolvenzzeitraum tätig war. Bislang hat der GV dazu nix verraten, was allerdings auch daran liegt, dass ich ihn noch gar nicht angeschrieben/gefragt hatte :oops:.

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