Belgien und § 181 BGB

  • Hallo zusammen,

    bei mir handelt eine belgische N.V. vertreten durch Max und Susi. Eine Notarbescheinigung (deutscher Notar), dass Max und Susi die belgische N.V. vertreten dürfen, ist im Vertrag enthalten. Allerdings sind Max und Susi auch gleichzeitig Käufer.
    Laut BeckOK sind "ohne Einwilligung der betroffenen Beteiligten abgeschlossene Insichgeschäfte aus allgemeinen Grundsätzen gleichwohl unzulässig sowie auf Rechtsfolgenseite nichtig und nicht genehmigungsfähig".

    Deswegen wurde vor Beurkundung eine Hauptversammlung der N.V. abgeschlossen, die die "Verwalter", sprich die Vertretungsberechtigten, anweist, den Vertrag abzuschließen. Allerdings bestand die Hauptversammlung aus den drei Vorsitzenden - Max, Susi und einer zweiten N.V vertreten durch Susi. Also im Prinzip genau wieder die beiden Käufer. Zwar habe ich im Vertrag eine Notarbescheinigung, dass Susi auch die weitere N.V. grundsätzlich vertreten darf, allerdings natürlich nicht explizit, dass sie diese auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vertretungsberechtigt war. Von der Hauptversammlung liegt nun das Protokoll vor, unterschrieben von Max und Susi, allerdings ansonsten auch nichts weiter.

    Gefühlsmäßig beißt sich doch da die Katze in den Schwanz; oder reicht das tatsächlich aus? Die Vertretung wäre für mich ausreichend nachgewiesen, aber reicht ein (einfaches schriftliches) Protokoll aus, um die Einwilligung in das Insichgeschäft nachzuweisen? :confused::gruebel:

    Ich bin für Hilfe dankbar :-).


  • Moin,
    danke dafür, aber das hilft mir nur bedingt weiter... Für mich stellt sich ja die Frage, ob eine vorherige Einwilligung in Ordnung ist und falls ja, wie die entsprechende Form aussehen müsste :gruebel:.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!