Hallo zusammen,
ich habe einen Knoten im Kopf und komme gerade nicht zu einem klaren Gedanken... bitte um Hilfe!
Es soll hier ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt werden. Der Erblasser war allein Schweizer Staatsangehöriger, sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in unserem Gerichtsbezirk in Deutschland. Er ist in Deutschland geboren und hat nie in der Schweiz gelebt, Auslandsvermögen ist nicht vorhanden. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen.
Ich bin etwas verwirrt wegen des Erbstatuts und kann mich hier gerade mangels Kollegen auch nicht mit jemandem darüber austauschen.
Grundsätzlich ist ja der letzte gewöhnliche Aufenthalt nach der EuErbVO relevant, das wäre deutsches Erbrecht. Dann bin ich irritiert gewesen, ob das überhaupt auch gilt, wenn der Erblasser nur Staatsangehöriger eines Drittstaats, nämlich der Schweiz, war!? Bei der Türkei kommt es ja am Ende auch nur auf dieses Abkommen mit der Türkei an.
Oder gehe ich allein vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt aus und die Staatsangehörigkeit ist mir an der Stelle egal? Das glaube ich irgendwie nicht, kann es aber auch gerade nicht begründen.
Habe mich schon quer durch die Vorschriften gelesen und finde aber nicht den richtigen Weg.
Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?
Danke!