Herausgabe Hinterlegung

  • Hallo!
    Ich habe in einer Hinterlegungssache eine „Anweisung" des ZV-Richters vorliegen, in dem er die Hinterlegungsstelle anweist, dass eine hinterlegte Bürgschaftserklärung der ZV-Schuldnerin auf Anfrage dieser Schuldnerin herausgegeben werden kann + Siegel.
    Bei der Hinterlegung der Bürgschaft durch die ZV –Schuldnerin wurde als Empfangsberechtigter lediglich die ZV-Gläubigerin, nicht jedoch die ZV-Schuldnerin benannt. Die Gläubigerin scheint sich nunmehr wohl zu weigern der Herausgabe an die Schuldnerin zuzustimmen. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens im ZV-Verfahren meint der Richter nun er könne dies durch seine „Anweisung" ersetzen. Das ist doch nicht in Ordnung, oder?? Das ist doch kein Fall des § 22 Abs.2 Nr. 2 HintG.

  • Was genau wurde hinterlegt ? Meinst du mit Bürgschaftserklärung quasi eine Urkunde ?
    Wenn eine Sicherheit durch eine Bürgschaft geleistet wird wird diese Urkunde eigentlich dem Gläubiger ausgehändigt, nicht hinterlegt.
    Falls es sich also um eine „Urkunde“ mit der eine Bürgschaft vereinbart ist handelt, dann hätte diese gar nicht zur Hinterlegung angenommen werden sollen.
    In dem Fall könnte man -unabhängig von der „Anordnung“ des ZV-Richters also darüber nachdenken die Urkunde herauszugeben...

    Ansonsten würde ich sagen ist eine solche Anordnung für die Hinterlegungsstelle nicht relevant. Es sei denn das wäre ein Beschluss nach §109 oder § 715 ZPO, den habe ich bis jetzt aber immer nur von Prozessgericht gesehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Fluffydog (22. April 2020 um 13:20) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Ob die Hinterlegung seinerzeit zurecht erfolgte, ist unerheblich. Sie wurde angenommen und ist daher auch erstmal wirksam.


    In dieser Sache liegt kein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 2 (Hess)HintG vor, aber dafür ein Fall des § 21 Abs. 1 Nr. 2 (Hess)HintG.
    Aufgrund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 (Hess)HintG würde ich das auch gar nicht weiter prüfen, sondern die Herausgabe bei entsprechendem Antrag veranlassen.

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