Vertretung des Prokuristen der dt. Zweigniederlassung einer ausländischen Bank

  • Erbitte Eure Überlegungen zu folgendem Fall:
    Vorgelegt wurde die von Prokuristen der deutschen Zweigniederlassung einer französischen SARL erteilte Löschungsbewilligung zu einem Grundpfandrecht. Eingetragene Gläubigerin ist noch eine deutsche Bank, Rechtsnachfolgerin die franz. Bank. Die Rechtsnachfolge ist nicht streitig.
    Ich habe bemängelt, dass keine Erklärungen für die franz. Bank (Hauptniederlassung) abgegeben wurden und dass der Prokurist der deutschen Zweigniederlassung nicht für die Hauptniederlassung handeln kann. Gefordert wurde eine Löschungsbewilligung der franz. Hauptniederlassung nebst Vertretungsnachweis.
    Jetzt legt mir ein Notar (nicht mein Vollzugsnotar, sondern vermutlich ein für die Bank tätiger Notar) einen Handelsregisterauszug der Zweigniederlassung als Vertretungsnachweis der Prokuristen vor.
    Daraus kann ich jedoch keine neuen Erkenntnisse ableiten. In das Register hatte ich bereits selbst Einsicht genommen.
    Das Eintragungshindernis besteht doch nach wie vor oder habe ich etwas übersehen?

  • enthält der frühere Firmenname den Namen einer deutschen Stadt?
    Falls ja, darüber haben wir hier auch schon gegrübelt und dann unter Zurückstellung aller Bedenken Grundpfandrechtslöschungen eingetragen.

  • ja. Genau.

    Habe eine Entscheidung des OLG München, soweit ich mich jetzt erinnere, bin im Urlaub, gefunden.
    Danach kann der Notar die Vertretungsbegugnis der Prokuristen der Zweigniederlassung nicht so ohne weiteres für die Hauptniederlassung bescheinigen, wenn das ausländische Recht gar keine Prokura kennt. Der zugrunde liegende Fall betraf eine eng. Limited.
    Ich habe dem Grundbuchrichter vorgelegt unter anderem mit der Anfrage, ob das französische Gesellschaftsrecht die Prokura kennt.

  • Die Frage ist doch erstmal, wem das Recht als Berechtigten zusteht, der Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung. Wenn das Recht der Hauptniederlassung zusteht, kann doch nur diese eine Erklärung abgeben.

  • Ich klemme mich hier mal dran.
    Es wird ein Grundpfandrecht abgetreten, dass noch zugunsten einer dt. Bank eingetragen ist. Rechtsnachfolge auf eine frz. S. A. ist unstreitig.

    Für die frz. S. A. hat gehandelt die "... S. A. Niederlassung Deutschland", diese vertreten durch 2 Herren.

    Der Beglaubigungsvermerk des Notars enthält Folgendes: "Dem Notar hat die erste Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, URNr. ..., Notar ... in ... vom ... vorgelegen, mit dem die Bevollmächtigung der jetzigen Unterzeichner der grundbuchlichen Erklärungen, gemeinschaftlich handelnd, erteilt wurde."

    Würde euch das als Bescheinigung i. S. d. § 21 Abs. 3 BNotO ausreichen?

    Die Zweigniederlassung könnte ja nur für die Hauptniederlassung handeln, wenn sie (die Zweigniederlassung) selbst oder die beiden Handelnden von der Hauptniederlassung bevollmächtigt worden wären. Wobei bei "direkter" Bevollmächtigung der beiden Unterzeichner durch die Hauptniederlassung ja zum Ausdruck kommen müsste, dass die beiden Herren für die Hauptniederlassung handeln und nicht - wie angegeben - für die Zweigniederlassung Deutschland. Ich würde daher derzeit davon ausgehen, dass die beiden Herren aufgrund einer Vollmacht handeln, die von der Zweigniederlassung erteilt wurde; die Zweigniederlassung aber gar nicht über das Recht verfügen darf.

    Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich formuliert.

    oder wie würdet Ihr das sehen?

    Freue mich über weitere Meinungen.

  • Ich habe genau die Erklärungen, die du auch hast, Mol. In meinen Augen ist der Verweis auf die Vollmacht keine ausreichende Bescheinigung des Notars. Ich habe die Vollmacht angefordert. Sie liegt mir nun vor, besagt aber nur, dass die aufgetretenen Personen für die Niederlassung in Deutschland handeln können. Zur Hauptniederlassung ist darin nichts enthalten. Ich werde nun auch eine Löschungsbewilligung der Hauptniederlassung nebst Vertretungsnachweis anfordern.

  • Mir wird nun eine deutschsprachige Erklärung der französischen Hauptniederlassung vom 16.12.2020 vorgelegt, in der diese bestätigt, dass sämtliche Rechte und Pflichten der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen deutschen Bank, deren RNFin sie ist, ihrer deutschen Zweigniederlassung in München zustehen. Diese Erklärung enthält im letzten Absatz dann noch eine ausdrückliche Bevollmächtigung zugunsten der Prokuristen der deutschen ZNL. Diese Erklärung wurde unterschriftsbeglaubigt durch einen Notar in Frankfurt/M. Erklärende waren zwei Bevollmächtigte (A und B). Deren Vertretungsbefugnis bescheinigt der Frankfurter Notar gem. § 21 Abs. 3 BNotO aufgrund Einsichtnahme in Ausfertigungen von französischen Vollmachten, die von französischen Notaren erstellt wurden. Inhaltlich sind diese Bescheinigungen m.E. in Ordnung, insbesondere wird auch die Vertretungsbefugnis des die erste Vollmacht erteilenden organschaftlichen Vertreters der französischen Bank nach Einsicht in das französische HR ordnungsgemäß bescheinigt gem. § 21 Abs. 3 BNotO. Ich frage mich jetzt aber, ob eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO aufgrund einer ausländischen Vollmachtsurkunde zulässig und ausreichend ist:gruebel:.
    Liegt diese Erklärung vom 16.12.2020 sonst noch jemandem vor?

  • Diese Bescheinigung liegt mir nicht vor. Allerdings sind die Prokuristen nicht auf die Vertretung der Zweigniederlassung beschränkt, daher gehe ich davon aus, dass sie für die gesamte Gesellschaft handeln dürfen. Zum Vergleich: In der Frankfurter Zweigniederlassung der Bank sind manche Prokuristen mit dem Zusatz eingetragen, dass sie nur für die Frankfurter ZNL handeln dürfen, die beiden Prokuristen, die bei mir handeln, sind jedoch nicht mit diesem Zusatz eingetragen. Daher - und weil sie in jeder ZNL als vertretungsberechtigte Prokuristen eingetragen sind - gehe ich davon aus, dass sie für die gesamte Gesellschaft handeln dürfen.

  • Da eine Vertretungsbescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO auch bei ausländischen Vollmachtsurkunden zulässig ist und bei französichen Notarurkunden auch keine Apostille o.ä. notwendig ist (vgl. Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., Rdnr. 8 zu § 34 GBO sowie AT K Rdnr. 609), reciht mir diese Bestätigung der Hauptniederlassung inhaltlich aus. Ich bin allerdings weiterhin der Meinung, dass diese als Nachweis der Vertretungsbefugnis notwendig ist. Aus der Eintragung der Prokuristen im HR der dt. ZNL kann man meines Erachtens nicht ersehen, dass diese auch für die HNL in Frankreich handeln dürfen!

  • Mir wurde nun auch endlich diese Bescheinigung vom 16.12.2020 eingereicht. Ich sehe es wie du, Thorsten. Ich erkenne sie an, gerade aufgrund des letzten Absatzes. Allerdings habe ich eine einfache Kopie bekommen und darf nun erneut beanstanden.

  • Mir wird nun eine deutschsprachige Erklärung der französischen Hauptniederlassung vom 16.12.2020 vorgelegt, in der diese bestätigt, dass sämtliche Rechte und Pflichten der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen deutschen Bank, deren RNFin sie ist, ihrer deutschen Zweigniederlassung in München zustehen. Diese Erklärung enthält im letzten Absatz dann noch eine ausdrückliche Bevollmächtigung zugunsten der Prokuristen der deutschen ZNL. Diese Erklärung wurde unterschriftsbeglaubigt durch einen Notar in Frankfurt/M. Erklärende waren zwei Bevollmächtigte (A und B). Deren Vertretungsbefugnis bescheinigt der Frankfurter Notar gem. § 21 Abs. 3 BNotO aufgrund Einsichtnahme in Ausfertigungen von französischen Vollmachten, die von französischen Notaren erstellt wurden. Inhaltlich sind diese Bescheinigungen m.E. in Ordnung, insbesondere wird auch die Vertretungsbefugnis des die erste Vollmacht erteilenden organschaftlichen Vertreters der französischen Bank nach Einsicht in das französische HR ordnungsgemäß bescheinigt gem. § 21 Abs. 3 BNotO. Ich frage mich jetzt aber, ob eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO aufgrund einer ausländischen Vollmachtsurkunde zulässig und ausreichend ist:gruebel:.
    Liegt diese Erklärung vom 16.12.2020 sonst noch jemandem vor?

    Mir liegt diese Erklärung auch vor im Rahmen der Löschung einer Belastung. Die Löschung wurde bewilligt von zwei Unterbevollmächtigten einer wiederum von den Prokuristen der Zweigniederlassung bevollmächtigten GmbH. Die Erklärung vom 16.12.2020 erwähnt keine Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht. Ich würde das monieren oder sehe ich das zu streng?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!