Muss ein Betreuer seine jährliche Rechnungslegung (Gegenüberstellung) unterzeichnen?

  • Eine Berufsbetreuerin fragt -"aus Fortbildungsinteresse"- an, auf welcher Rechtsgrundlage sich eine Verpflichtung des Betreuers ergibt, die jährliche Rechnungslegung zu unterzeichnen (so sieht es der TB 1476 forumSTAR vor).

    Mir fällt nur die Bestimmung der §§ 1908i, 1802 Absatz 1 BGB ein, wonach ein Betreuer zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen hat. Das Vermögensverzeichnis ist im Laufe der Betreuung zu ergänzen. Es ist mit dem Vermerk der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und somit durch den Betreuer zu unterzeichnen.

    Aus dem Bestimmungen der §§ 1908i, 1840, 1841 BGB entnehme ich keine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Rechnungslegung.

    Gibt es noch weitere Vorschriften, aus denen sich die Verpflichtung zur Unterschriftsleistung ergibt?

    Stimmt mein Gedanke über §§ 1908i, 1802 Absatz 1 BGB?

    Oder besteht keine Verpflichtung des Betreuers, die Rechnungslegung zu unterzeichnen (und in der Folge wäre der TB 1476 aus forumSTAR inhaltlich teilweise falsch).

  • Eine Fundstelle kann ich nicht bieten. Aber: der Betreuer könnte die Rechnungslegung ja auch von einem Mitarbeiter oder Verwandten erstellen lassen. Gerade bei ehrenamtlichen Betreuern, kommt das schon vor. Aber die Verantwortung dafür muss er immer noch selbst übernehmen. Und dies dokumentiert er mit der Unterschrift.
    Einen Brief per PC kann schließlich jeder erstellen ...

  • Eine ausdrückliche Versicherung des Betreuers, dass die vorgelegte Rechnungslegung richtig und vollständig ist, ist nicht erforderlich, weil eine Rechnungslegung diese Erklärung schon in sich schließt.
    BayObLG Beschl. v.30.7.2003 – 3Z BR 114/03, BeckRS 2003, 8703
    Die Pflicht zur Unterzeichnung der Rechnung ergibt sich m.E. daraus, dass sich aus der Rechnung ergeben muss, dass er, der Betreuer, die gesetzlich vorgeschriebene Rechnung legt.

  • Die Kommentierung ist sich weitestgehend einig, dass der Betreuer nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung zu erklären braucht.

    (z.B. Jürgens/von Crailsheim BGB § 1841 Rn. 1-7 oder Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2018, Rn 3-9)

    Auch der Kommentierung zu § 25 FamFG ist nichts anderes zu entnehmen (ich habe zumindest nichts anderes gefunden, lasse mich daher gerne eines besseren belehren).

    Andererseits frage ich mich, ob hier nicht § 126 BGB greift. Auch wenn für die Erstellung keine Form vorgesehen ist, bedarf die Definition gem. § 1841 BGB m.E. die schriftliche Erstellung.

    Einmal editiert, zuletzt von Felix (26. April 2020 um 09:58)

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