Eine Berufsbetreuerin fragt -"aus Fortbildungsinteresse"- an, auf welcher Rechtsgrundlage sich eine Verpflichtung des Betreuers ergibt, die jährliche Rechnungslegung zu unterzeichnen (so sieht es der TB 1476 forumSTAR vor).
Mir fällt nur die Bestimmung der §§ 1908i, 1802 Absatz 1 BGB ein, wonach ein Betreuer zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen hat. Das Vermögensverzeichnis ist im Laufe der Betreuung zu ergänzen. Es ist mit dem Vermerk der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und somit durch den Betreuer zu unterzeichnen.
Aus dem Bestimmungen der §§ 1908i, 1840, 1841 BGB entnehme ich keine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Rechnungslegung.
Gibt es noch weitere Vorschriften, aus denen sich die Verpflichtung zur Unterschriftsleistung ergibt?
Stimmt mein Gedanke über §§ 1908i, 1802 Absatz 1 BGB?
Oder besteht keine Verpflichtung des Betreuers, die Rechnungslegung zu unterzeichnen (und in der Folge wäre der TB 1476 aus forumSTAR inhaltlich teilweise falsch).