Inhalt Teilungserklärung bestimmt genug

  • Ich benötige mal eure Meinung und Unterstützung.

    Ein Grundstück, bebaut mit Doppelhäuser, wird in Wohnungseigentum aufgeteilt.
    Es wird folgendes Sondernutzungsrecht begründet: "An den einzelnen, durch Brandmauer getrennten Häusern werden Sondernutzungsrechte in der Weise begründet, dass jeder Sondereigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum erhält, in der sein Sondereigentum liegt.
    Jeder Sondereigentümer ist berechtigt, die seinem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäude und Grundstückteile unter Ausschluss der anderen Sondereigentümer so zu nutzen, wie wenn er Alleineigentümer wäre."

    a) Ist dies bestimmt genug und wie würdet ihr das Sondernutzungsrecht eintragen? Ich habe zusätzlich noch SNR an der Gartenfläche und wollte deswegen SNR nicht nur durch Bezugnahme eintragen.

    Ferner ist jeder Sondereigentümer berechtigt, an seinem Sondereigentum und dem seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteilen beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen und auf dem Grundstück Bauwerke zu errichten. Er bedarf nur der Zustimmung in dem Umfang, sie ein Eigentümer nachbarrechtlicher Zustimmung bedarf. Rücksicht nach § 14 Nr. 1 WEG muss er nehmen.
    Jeder schließt für sich selbst Versicherungen ab.
    In allen Zweifelsfragen ist bei der Anwendung des WEG unter den Vereinbarung der Teilungserklärung davon auszugehen, dass die Sondereigentümer so zu behandeln sind, als ob sie Alleineigentümer selbständiger Grundstücke mit Doppelhäusern wären.

    b )Haltet ihr die vorstehenden beiden Absätze für zulässig und eintragbar?

    Danke schon mal für eure Meinung

  • so, oder so ähnlich sehen die Teilungserklärungen bei Doppelhäusern meistens aus, wenn eine Realteilung des Grundstücks nicht möglich ist.
    Fällt mE unter Vertragsfreiheit und kann eingetragen werden.
    Um den Beschrieb nicht zu überfrachten (und nichts wichtiges auszulassen), verweise ich wegen des Sondereigentums [B]und der Sondernutzungsrechte[B] auf die Eintragungsbewilligung

  • Ich verstehe, dass diese allgemeinen Formulierungen uns Grundbuchrechtspflegern etwas übel aufstoßen, halte diese aber für eintragungsfähig. Teilungserklärungen enthalten ja oftmals Regelungen, die dann im Einzelfall bei Streit von den Gerichten auszulegen sind. Ich bemängle nur, was ich für nichtig halte und dafür sehe ich keinen Anhaltspunkt.

  • Vieleb Dank für eure Meinung.

    Bin auch der Meinung, dass man vollziehen kann. Habe jedenfalls nichts gegenteiliges gefunden und werde deshalb eintragen.

    Würdet ihr die SNR insgesamt nur durch Bezugnahme eintragen oder nur die Gartenfläche explizit und Rest durch Bezugnhame eintragen?

  • Da man dazu gar nichts explizit sagen muss (ist über Bezugnahme gedeckt) bzw. nach früherer Meinung nicht einmal durfte (angebliche Überfrachtung des Grundbuchs), schreiben wir IMMER nur "Sondernutzungsrechte sind vereinbart/begründet".

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