Regress der Staatskasse wegen Vergütungen

  • Wie wird der Tenor eines Regressbeschlusses wegen Vergütungen (und Gutachterkosten) formuliert ?

    Kürzlich habe ich folgende Formulierung gelesen:

    Die vom Betroffenen gemäß §§ 1908 i, 1836 c, 1836 d, 1836 e BGB an die Staatskasse Baden-Württemberg zu zahlenden Beträge werden gemäß §§ 168, 292 FamFG auf ….Euro festgesetzt.
    Dieser Betrag ist am zahlungsfällig.
    Gründe …….

    Genügt das im Hinblick auf die Entscheidungen
    LG Mainz, Urteil vom 24.05.2017, 8 T 90/17:
    LG Kassel Beschl v 25.1.2018, 3 T 27/18

    Für welchen Zeitraum ist Rückforderungen von Vergütungen zulässig ?

  • Rückforderung von Vergütung ist zeitlich endlos zulässig, sofern nicht der Betroffene oder Betreuer die Einrede der Verjährung erhebt.

    Gutachterkosten können nicht durch Regressbeschluss zurückgefordert werden, diese gehören zu den Gerichtskosten.

  • Gutachterkosten können nicht durch Regressbeschluss zurückgefordert werden, diese gehören zu den Gerichtskosten.

    Welch überraschende Neuigkeiten.:gaehn

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ok, noch Langtext.
    Was Dich an der Formulierung im Hinblick auf die beiden LG-Entscheidungen stört, verrätst Du ja nicht. Was in den Gründen der von Dir hier angefragten Entscheidung zu Zeiträumen und Berechnungen steht, verrätst Du auch nicht. Und wir sollen hellsehen und das bewerten? Da überschätzt Du unser Potential aber gewaltig. Ich sehe in dem dürren SV jedenfalls (noch?) keine Widersprüche zu den LG-Entscheidungen.
    Zu der angedachten Rückforderung von Gutachterkosten mittels Regreßbeschluß haben wir in letzter Zeit auch leider mehrfach schon darauf hinweisen müssen, daß an den Gutachter gezahlte Vergütungen Auslagen des Verfahrens sind, die mit der Zahlung auch fällig für die Gerichtskostenrechnung sind.

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