Wirksamer Erbnachweis bei Unterschrift durch Justizfachangestellte

  • Es liegt vor:

    Beglaubigte Abschrift eines notariellen Testamentes mit an gesiegelter Eröffnungsniederschrift.

    Der Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite ist wie folgt unterschrieben: Unterschrift, Name, Justizfachangestellte und mit einem Dienstsiegel versehen.

    Ist dies ein wirksamer Erbnachweis oder müsste der Beglaubigungsvermerk nicht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben sein?

  • Nach langem Suchen habeich im Kommentar zum Nachlassrecht Firsching/Graf, 11. Auflage 2019, Rn. 15folgendes gefunden:

    DerUrkundsbeamte der Geschäftsstelle

    Er hatin Nachlasssachen die Aufgaben:

    -Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften zu erteilen

    Alsoliegt mir derzeit wohl kein wirksamer Erbnachweis vor!?

    Wasmeint ihr?

  • Ich meine, daß Du Dich verrennst. Der Zusatz UdG bei der Unterschrift ist kein Wirksamkeitserfordernis. Wo der Posten des UdG nicht mit einem Beamten besetzt ist, nimmt diese Funktion heute in der Regel ein Mensch wahr, der eine Ausbildung als Justizfachangestellte/r erfolgreich hinter sich gebracht hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich meine, daß Du Dich verrennst. Der Zusatz UdG bei der Unterschrift ist kein Wirksamkeitserfordernis. Wo der Posten des UdG nicht mit einem Beamten besetzt ist, nimmt diese Funktion heute in der Regel ein Mensch wahr, der eine Ausbildung als Justizfachangestellte/r erfolgreich hinter sich gebracht hat.


    Letzteres dürfte in den später hinzugekommenen Bundesländern nicht überall so zutreffen. Da trifft man noch auf viele Vertreter des § 153 Abs. 5 GVG.

    Der Text unter deren Unterschrift sieht wohl häufig so aus:

    Muster
    Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

    Ob der letzte Zusatz erforderlich ist, vermag ich auf Anhieb nicht zu sagen. Aber jedenfalls gibt es so keine Probleme.

  • Den Neufünflandexkurs habe ich eben so wie den auf Justizangestellte (vor der JFA-Ausbildung) weggelassen, da hier ja ausdrücklich eine JFA tätig war.

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