Unserer Mandantin wurde PKH ohne RZ gewährt. Die Geschäftsgebühr wurde durch die Mandantin mit einem Gebührensatz von 1,5 gezahlt.
Habe Vergütungsfestsetzung beantragt und hierbei die Anrechnung der 0,75 Geschäftsgebühr auf die Wahlanwaltsgebühren vorgenommen (58 Abs. 2 RVG).
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss wurde unter Hinweis auf 15a RVG i.V.m. Vorb. Abs. 4 RVG die Verfahrensgebühr der PKH-Gebühren gekürzt. Eine telefonische Rücksprache mit der Rechtspflegerin ergab, dass mir nicht mehr als ein Gebührensatz von 1,95 bleiben dürfe und daher die Anrechnung erfolgt sei.
Ich verstehe es nicht. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.
Sollte jemand die Zeit zum Nachrechnen haben: Streitwert 12.000,00 Euro, erhaltene Geschäftsgebühr (1,5) 906,00 Euro. Die PKH-Verfahrensgebühr wurde von 417,30 Euro auf 332,20 Euro gekürzt. (?)
Vielen Dank schon jetzt.