Anrechnung 2300 VV

  • Unserer Mandantin wurde PKH ohne RZ gewährt. Die Geschäftsgebühr wurde durch die Mandantin mit einem Gebührensatz von 1,5 gezahlt.

    Habe Vergütungsfestsetzung beantragt und hierbei die Anrechnung der 0,75 Geschäftsgebühr auf die Wahlanwaltsgebühren vorgenommen (58 Abs. 2 RVG).

    Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss wurde unter Hinweis auf 15a RVG i.V.m. Vorb. Abs. 4 RVG die Verfahrensgebühr der PKH-Gebühren gekürzt. Eine telefonische Rücksprache mit der Rechtspflegerin ergab, dass mir nicht mehr als ein Gebührensatz von 1,95 bleiben dürfe und daher die Anrechnung erfolgt sei. :gruebel:

    Ich verstehe es nicht. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

    Sollte jemand die Zeit zum Nachrechnen haben: Streitwert 12.000,00 Euro, erhaltene Geschäftsgebühr (1,5) 906,00 Euro. Die PKH-Verfahrensgebühr wurde von 417,30 Euro auf 332,20 Euro gekürzt. (?)

    Vielen Dank schon jetzt.

  • Liesel, bist Du es?

    Die 1,95 rühren her aus dem Standard 1,3 GG -> 1,3 VG -> 0,65 Anrechnung. Wieso der RPfl aber glaubt, der Gesamtanspruch sei darauf gedeckelt, bleibt sein Geheimnis.

    Wenn ich eine 2,0 GG abrechne und 0,75 anrechne, verbleiben mir 1,25 GG und 1,3 VG = 2,55 Gesamt.
    Wenn ich eine 1,8 GG abrechne und 0,75 anrechne, verbleiben mir 1,05 GG und 1,3 VG = 2,35 Gesamt.

    Gedeckelt ist die Anrechnung, nicht der Gesamtanspruch.

  • Wie die Anrechnung erfolgen muss, ist in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geregelt. Im Endeffekt ist Adora Belle zu zustimmen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • @AB: Ja, ich bin es. :)

    Dass die Anrechnung zu erfolgen hat, ist unstreitig.

    Ich kann nur die vorgenommene Anrechnung nicht nachvollziehen.

    Die Rpfl. meinte, dass 58 Abs. 2 RVG nicht zutreffen würde, da es sich nicht um einen Vorschuss handelt.

    Ich komme jedoch auch nicht auf die festgesetzte Verfahrensgebühr, wenn ich die 0,75 GeschG auf die 1,3 PKH-VerfG anrechne

  • Die Berechnung kann ich auch nicht nachvollziehen. Wenn Ihr 906 EUR erhalten habt und ich die VG auf 1,95 deckeln will, wäre ich bei 271,80 EUR, die Ihr noch aus der Staatskasse bekommt.

    §58 RVG spricht durchgängig von Vorschüssen und Zahlungen. Ich glaub, der Rpfl ist einfach auf dem völlig falschen Dampfer unterwegs.

  • Meine Erinnerung wurde zurückgewiesen.

    Bei bewilligter PKH ist gemäß Vorb. 3 Abs. 4 der Anlage Teil 3 die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruches. Diese Ansicht vertritt auch das OLG Bamberg im Beschluss vom 21.03.2018, Az. 2 WF 15/18. Die vom Klägervertreter vertretene gegenteilige Ansicht vermag nicht zu überzeugen.


    :confused:

  • Gleiches Gericht - gleicher Richter. :mad:

    Ich glaube nicht, dass sich der Richter eigenständig mit der Sache befasst. Einen Tag nach Nichtabhilfe durch die Rpfl. ergeht der Zurückweisungsbeschluss. Begründung wird vom Nichtabhilfebeschluss übernommen.

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