Vergütung Statuswechsel Vereinsbetreuer/Berufsbetreuer

  • Hallo,

    ich habe hier einen blöden Fall:

    Ein Vereinsbetreuer hat sich als Berufsbetreuer selbstständig gemacht.

    Der Betreuer und der Verein haben den Statuswechsel zum 01.02.2018 beantragt. Nun hat mein Richter im Beschluss vom 23.01.2018 leider nichts zum Stichtag geschrieben. Der Beschluss lautet ungefähr so:
    "Die Bestellung des Betreuers wird dahingehend geändert, dass Herr X als Berufsbetreuer bestellt wird".
    Der Beschluss ging dem Betreuer am 30.01.2018 zu.
    Der Verein reicht seinen letzten Vergütungsantrag für den Zeitraum bis zum 30.01.218 ein.

    Mangels anderer Angaben wäre meiner Ansicht nach Vergütungsbeginn des Berufsbetreuers der 31.01.2018.
    Die ersten Quartale daher 31.01.2018 - 30.04.2018; 01.05.2018 - 31.07.2018 etc.

    Nun beantragt mein Betreuer seine Vergütung für den Zeitraum 25.03.2018 - 24.09.2019.
    Eingang bei Gericht am 24.09.2019.

    Nach mehrmaligem Hin und Her habe ich schlussendlich festgesetzt für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.07.2019. Alles andere war entweder erloschen oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht fällig.
    Der Betreuer hat Erinnerung eingelegt und ist der Meinung, die Vergütungszeiträume richten sich weiterhin nach der ersten Bestellung des Vereins.
    Bevor ich die Sache jetzt vorlege, wollte ich nochmal nachfragen.
    Die Konstellation hab ich nämlich in fast 5 Verfahren...:confused:

    Vielen Dank im Voraus!

  • Meines Erachtens nach ist dies (zumindest Vergütungstechnisch) wie ein normaler Betreuerwechsel zu behandeln, daher:

    Bei einem Betreuerwechsel ist ein Teilmonat nur bis zu demTag zu bilden, an dem seine Entlassung wirksam wird. Für den Nachfolger beginntdagegen von der Wirksamkeit seiner Bestellung an ein neuer (vollständiger)Abrechnungsmonat. Hierdurch kann zwischendurch ein unvergüteter oder auch eindoppelt vergüteter Zeitraum entstehen. Stirbt zB der am 10. April bestellteBetreuer am 5. Juli und wird erst am 27. Juli ein Nachfolger bestellt, könnendie Erben des alten Betreuers für den dritten Betreuungsmonat (11.6. bis 10.7.)noch 25 Tagespauschalen fordern. Für den Nachfolger beginnt sein ersterAbrechnungsmonat dagegen mit dem 28. Juli. Weil am 10. Oktober der sechsteBetreuungsmonat endet, ist der dritte Abrechnungsmonat des Nachfolgers (28.September bis 27. Oktober) dann erneut aufzuteilen.

    (MüKoBGB/Fröschle, 8. Aufl. 2020, VBVG § 5 Rn. 13)

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

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