Anders als § 2 Abs. 1 Nr. 2 und. 3 COVInsAG enthält die Aussetzung der allgemeinen Insolvenzanfechtung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG keine ausdrückliche Fristbestimmung.
Ist der Gesetzestext nach seiner Systematik derart zu verstehen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG Rechtshandlungen im Aussetzungszeitraum, d.h. bis 31. Spetember 2020 / 31. März 2021, unter den dort beschriebenen Voraussetzungen von einer Insolvenzanfechtung ausgenommen sind?