COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz -COVInsAG

  • Anders als § 2 Abs. 1 Nr. 2 und. 3 COVInsAG enthält die Aussetzung der allgemeinen Insolvenzanfechtung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG keine ausdrückliche Fristbestimmung.

    Ist der Gesetzestext nach seiner Systematik derart zu verstehen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG Rechtshandlungen im Aussetzungszeitraum, d.h. bis 31. Spetember 2020 / 31. März 2021, unter den dort beschriebenen Voraussetzungen von einer Insolvenzanfechtung ausgenommen sind?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ME ist das so zu verstehen, dass das Gesetz bis zum 30.09.2020 gilt. Entsprechend gelten die Anfechtungsbeschränkungen nach § 2 COVInsAG. Also auch die Handlungen nach § 2 I Nr 4 COVInsAG.

    Ausnahme sind die Gesellschafterdarlehen und entsprechende nach § 2 I Nr. 2 COVInsAG, da läuft der Zeitraum weiter bis zum 30.09.2023. Das ist auch nachvollziehbar, weil wer jetzt Geld in das Unternehmen steckt, wird es sicherlich nicht bis zum 30.09.2020 zurückerhalten, es sei denn, man will am 01.10.2020 den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen.

    Spannend finde ich § 4: Eine mögliche Verlängerung durch das BMJ betrifft nur die §§ 1 + 3.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sehe ich auch so. Das ergibt sich aus der Formulierung in der Einleitung des § 2 Abs. 1 COVInsAG ("Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, ...").

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wie sollten wir zukünftig mit dieser Situation umgehen:

    Bisher stabiles Unternehmen wird coronabedingt geschlossen und stellt einen Insolvenzantrag; solange die Schließung nicht beendet wird (Zeitpunkt nicht konkret absehbar) gibt es kurzfristig keine positive Fortführungsprognose. Im Fall der Verfahrenseröffnung können Masseverbindlichkeiten nicht bedient werden.

    Längerfristig ist davon auszugehen, dass eine positive Fortführungsprognose besteht.

    Die Abwicklung des Geschäftsbetriebs und Verwertung des Vermögens kann wohl nicht die Lösung sein?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Längerfristig ist davon auszugehen, dass eine positive Fortführungsprognose besteht.

    Du nimmst mE ein mögliches Ergebnis vorweg mit einer Eintreffenswahrscheinlichkeit von 1 und ohne klare zeitliche Abgrenzung. Trotz der sich augenblicklich abzeichnenden Öffnung, kann nach vier Wochen auch der zweite shutdown folgen, was Deine zeitliche Prognose verhagelt. Das verhagelt Dir aber auch die positive Fortführungsprognose, jedenfalls dann, wenn beispielsweise das Unternehmen für die Autoindustrie die sehr wichtigen Kolbenrückholfedern produziert, man aber im Herbst beschließt nur noch Elektroautos zu bauen und damit Verbrennungsmotoren obsolet werden.


    Die Abwicklung des Geschäftsbetriebs und Verwertung des Vermögens kann wohl nicht die Lösung sein?

    Ernsthaft sehe ich da keinen großen Spielraum, auch wenn in diesem Metier die Hoffnung zuletzt stirbt. Da zwar die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, nicht jedoch die Haftung des Verwalters bei Masseverbindlichkeiten, wirst Du keine große Chance haben, den Betrieb einzufrieren und dann bei Bedarf wieder aufzutauen. Sowohl die Beschäftigten,die Massegläubiger als auch die dinglich gesicherten Gläubiger werden sich bedanken. Als Notnagel bleibt Dir wohl nur § 159 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei den Beschäftigten sehe ich das Problem aufgrund der Möglichkeit von Kurzarbeit null, welche auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist, weniger.

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  • Bei den Beschäftigten sehe ich das Problem aufgrund der Möglichkeit von Kurzarbeit null, welche auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist, weniger.

    Wobei Du aber dann darauf vertraust, dass gerade die Leistungsträger aus Solidarität, Treue oder keine anderweitige Chance auf dem Arbeitsmarkt dem Unternehmen die Stange halten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nein! Hinsichtlich der Mitarbeiter, die dem Unternehmen die Treue halten, besteht die Gefahr von Masseverbindlichkeiten aus Löhnen und Gehältern nur in äußerst überschaubarem Maße.

    [Tatsächlich gibt es derzeit eine ganze Menge Branchen, da können die Mitarbeiter mangels Alternativen tatsächlich nur auf Gott, die Bundesregierung und die Unternehmensführung vertrauen.]

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