Hallo zusammen,
ich brauch Eure Hilfe zu folgender Frage:
at das Vollstreckungsgericht wirklich einen klarstellenden Beschluss zu einem bereits erlassenen PfüB zu machen, wenn der Gläubiger vorträgt, dass bei der Berechnung des pfandfreien Betrages der Verpflegungsmehraufand als Aufwandsentschädigung gem. § 850 a Nr. 3 ZPO dem Schuldner nicht pfandfrei zu belassen ist ?
Gepfändet wird das Arbeitseinkommen. Der Gläubiger ist der Meinung, dass die dem Schuldner gezahlte Vergütung für dessen Tätigkeit zu gering ist und es sich daher bei der Aufwandsentschädigung um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt.