Rückgewährsanspruch: Löschungsbewilligung oder Verzicht bei Zwangssicherungshypothek

  • Hallo,

    nach Zahlung der Forderung, für welche eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners eingetragen wurde, kann der Gläubiger einen Verzicht gegenüber dem GBA erklären und eintragen lassen oder dem Schuldner eine Löschungsbewilligung erteilen.

    Ist es hier nicht von Vorteil, wenn der Gläubiger (hier gebührenbefreite öffentliche Hand) einen Verzicht erklärt und eintragen lässt?
    So ist sichergestellt, dass nicht irgendwann viele Jahre später eine Beteiligung an einem Verkauf oder an einem ZVG-Verfahren erfolgt, obwohl die Akte ausgesondert ist?
    Und wäre es nicht ein weiterer Vorteil weil so ggf. für künftige neue Forderungen diese Eigentümergrundschuld nicht wieder für den Gläubiger gepfändet werden kann?

    Gibt es hier Probleme welche ich nicht sehe oder Gegenmeinungen?

  • Den Rückgewähranspruch gibt es nur bei forderungsunabhängigen Grundschulden.

    Bei Hypotheken entsteht mit Tilgung ein (pfändbares) Eigentümerrecht, §§ 362, 1163, 1177 BGB.

    Die Verpflichtung daraus ergibt sich für den Buchberechtigten aus § 1144 BGB. Ein Verzicht nach § 1168 BGB ist nicht möglich, da das Recht materiell-rechtlich ja bereits dem Eigentümer gehört.

    Der Buchberechtigte kann aber natürlich im Wege der Grundbuchberichtigung und unter Vorlage einer löschungsfähigen Quittung beim Grundbuchamt die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld beantragen.

    Damit ist er aus der Sache raus. Bei Kostenbefreiung womöglich sogar ratsam.

  • Den Rückgewähranspruch gibt es nur bei forderungsunabhängigen Grundschulden. Bei Hypotheken entsteht mit Tilgung ein (pfändbares) Eigentümerrecht, §§ 362, 1163, 1177 BGB. Die Verpflichtung daraus ergibt sich für den Buchberechtigten aus § 1144 BGB. Ein Verzicht nach § 1168 BGB ist nicht möglich, da das Recht materiell-rechtlich ja bereits dem Eigentümer gehört. Der Buchberechtigte kann aber natürlich im Wege der Grundbuchberichtigung und unter Vorlage einer löschungsfähigen Quittung beim Grundbuchamt die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld beantragen. Damit ist er aus der Sache raus. Bei Kostenbefreiung womöglich sogar ratsam.

    Hallo. Ich melde mich nach langer Abwesenheit zurück und bedanke mich sehr für diese wirklich sehr sehr gute Rückmeldung.
    Ich stand damals wohl etwas auf dem Schlauch. Das mit den (nichtvorhandenen) Rückgewähransprüchen ist mir klar - war damals wohl nicht mein Tag.
    Gibt es hier irgendwelche (bislang unbedachten) Nachteile gegenüber der Variante Löschungsbewilligung an den Schuldner?

  • Der Eigentümer muss die Bewilligung erst noch mit dessen notariell beglaubigter Zustimmung (Par. 27, 29 GBO) beim Grundbuchamt einreichen. Eine "Sicherstellung" (#1) kann es dann nicht geben.

  • Den Rückgewähranspruch gibt es nur bei forderungsunabhängigen Grundschulden.

    Bei Hypotheken entsteht mit Tilgung ein (pfändbares) Eigentümerrecht, §§ 362, 1163, 1177 BGB.

    Die Verpflichtung daraus ergibt sich für den Buchberechtigten aus § 1144 BGB. Ein Verzicht nach § 1168 BGB ist nicht möglich, da das Recht materiell-rechtlich ja bereits dem Eigentümer gehört.

    Der Buchberechtigte kann aber natürlich im Wege der Grundbuchberichtigung und unter Vorlage einer löschungsfähigen Quittung beim Grundbuchamt die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld beantragen.

    Damit ist er aus der Sache raus. Bei Kostenbefreiung womöglich sogar ratsam.

    Voraussetzung ist, dass die Tilgung durch den Eigentümer (Schuldner) erfolgt. Das liegt vor. Die Zwangssicherungshypothek steht nun als Eigentümergrundschuld dem Eigentumer (Schuldner) zu.
    Der Grundbuchrechtspfleger ist der Auffassung, dass keine Beinträchtigung des bisherigen Gläubigers (Behörde) vorliegt und daher eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB ausscheidet.
    Es erfolgt der Verweis auf Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Randnummer 19.
    Ich sehe jedoch eine Beeinträchtigung. Wir (Behörde) möchten an weiteren späteren Verfahren nicht beteiligt werden.

  • Was hat § 894 BGB damit zu tun? Wir reden doch über die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO (s. hierzu auch Rz. 15 zu § 22 GBO in der 31. Aufl. des Demharter). Die gesiegelte löschungsfähige Quittung ist der urkundliche Unrichtigkeitsnachweis und der Buchberechtigte ist antragsberechtigt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Voraussetzung ist, dass die Tilgung durch den Eigentümer (Schuldner) erfolgt.

    Liest man öfters, ist aber so nicht richtig. Es darf kein Ablöseberechtigter zahlen, weil sonst Forderung und Hypothek auf ihn übergehen (1150, 268, 412, 401 BGB). Zahlt dagegen die Oma des Schuldners, erlischt die Forderung (267, 362 BGB) und es entsteht ein Eigentümerrecht (1163, 177 BGB).

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