Vorkaufsrecht Wassergesetz Baden-Württemberg

  • Die Eintragung einer Eigentumsänderung bzgl. eines Grundstücks von A auf die Gemeinde B im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

    In der vorgelegten Kaufvertragsurkunde mit Auflassung wird festgestellt, dass "...bei dem Vertragsgegenstand ein Gewässerrandstreifen besteht."

    Mit vorgelegt wird eine Bescheinigung der Gemeinde B, in der diese aus die Ausübung des Vorkaufsrecht nach dem Wassergesetz verzichtet. Bei dieser Bescheinigung fehlt aber das Siegel der Gemeinde, was jedoch unerheblich sein dürfte, da diese das Grundstück ja selbst kauft.

    Kann ich bei vorliegender Konstellation trotzdem einfach eintragen, obwohl mir das Bestehen eines Vorkaufsrechts wegen dem Gewässerrandstreifen bekannt ist oder muss ich eine weitere Bescheinigung (wenn ja von wem? Landratsamt? RP?) fordern?

  • Das Vorkaufsrecht nach dem durch Art. 5 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29. Juli 2014 (GBl. BW S. 378) geänderten § 29 Abs. 6 WG-BW hat keine grundbuchsperrende Wirkung. Daher ist unerheblich, dass und in welcher Form dem GBA die Nichtausübung oder der Nichtbestand nachgewiesen wird; s. Böhinger, „Zum geänderten wasserrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 29 Abs. 6 WGBW“, BWNotZ 4/2014, 110 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_4_2014.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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