KfB nach § 788 ZPO mit Rechtsnachfolge

  • Hier liegt ein Antrag auf Erlaß eines KfB´s nach § 788 ZPO vor.
    Der zugrundeliegende Titel weist jedoch noch einen "alten" Gläubiger aus.
    Hier liegt eine Rechtsnachfolge durch Verschmelzung vor, was der neue Gläubiger vorträgt und durch Kopien der HR-Auszüge nachweist.
    Muss vor Erlaß des KfB´s der Titel umgeschrieben sein?

  • Ich denke, dass es erforderlich ist, den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel vollstreckbar für den Rechtsnachfolger auszufertigen. KG Berlin, 18.07.1995 – 1 W 360/95

    Letztlich ist zur Beitreibung der Vollstreckungskosten mit dem Hauptanspruche eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger erforderlich; das kann nicht einfach umgehbar sein, indem die Kosten gesondert festgesetzt werden.
    Die Festsetzung gem. §788 II ZPO ist m.E. Ausfluss und weitergehende Ausformung der Beitreibungsmöglichkeit gem. §788 I ZPO, was dazu führt, dass Kosten gem. §788 I ZPO grds. beitreibbar sein müssen, damit sie gem. §788 II ZPO festgesetzt werden können.

    Wenn Vollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben, nachdem die Rechtsnachfolge erfolgt ist und (wie hier) bevor eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger erteilt wurde, kann (und müsste man m.E.) außerdem infrage stellen, inwieweit diese Kosten notwendig waren.
    Können klar unzulässig ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen notwendig i.S.d. §788 ZPO sein? ich sage nein

    @ matze: mit der (vermeintlichen und stark umstrittenen) Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei im Handelsregister eingetragenen Vorgängen hat das hier m.E. nicht viel zu tun.

    Ob eine Rechtsnachfolge offenkundig ist oder nicht hat Auswirkungen auf die Art und Weise der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für/gegen den Rechtsnachfolger und die sich anschließenden Zustellungserfordernisse.

    der Titel wird nicht "korrigiert", sondern vollstreckbar für den Rechtsnachfolge ausgefertigt (§727 ZPO)
    Von einer Korrektur könnte man sprechen, wenn die Rechtsnachfolge vor Entstehung des Titels (Erlass des Urteils) stattgefunden hätte.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Nach meiner bescheidenen Auffassung muss eine Korrektur des Titel vor Erlass des KfBs nicht erfolgen bzw. ich würde sie nicht verlangen. Die Rechtsnachfolge ist ja offenkundig.

    Problematisch ist, dass die Festsetzung nach § 788 einen zur Vollstreckung geeigneten Titel voraussetzt, d.h. die Gläubigereigenschaft des vollstreckenden muss bewiesen werden. Wenn es der Titel auf A lautet, kann es eben nicht zum Beweis für notwendige Vollstreckungskosten des B dienen und damit B einen zusätzlichen Titel verschaffen. Spätestens das nächste Vollstreckungsorgan (=GV/anderes Vollstreckungsgericht) wird sich erneut die Rechtsnachfolge beweisen lassen. und so offenkundig ist die Rechtsnachfolge eben nicht...

    ansonsten wie meine Vorredner :D

  • Hier wird man ggf. prüfen müssen, wie der "alte" Gläubiger zum "neuen" Gläubiger wurde. Ist beispielsweise der alte Gläubiger der aufnehmende Rechtsträger, kann in Bezug auf den alten Gläubiger auch nur eine Umfirmierung zum neuen Gläubiger vorliegen. Siehe hierzu Zöller/Seibel, Rn 5 zu § 727 ZPO.

  • Also beim hiesigen Gericht lassen wir uns zur Festsetzung von Kosten nach § 788 ZPO nicht die vollstreckbare Ausfertigung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titels vorlegen. Eine Kopie reicht uns hierfür aus.

    Grund: Die Vollstreckungskosten, die zur Festsetzung angemeldet werden datieren z.B. aus dem Jahr2018. Im Jahr 2019 wurde die komplette Forderung beglichen, mit Ausnahme ebendieser Vollstreckungskosten. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde entwertetund dem Schuldner überlassen.

    Wie gesagt, ich würde mir in diesem Fall eine vollstreckbareAusfertigung des Titels mit RNF nach § 727 ZPO nicht zwangsläufig vorlegenlassen. Ist aber nur meine Meinung, die sich an Praxisnähe orientiert. :)

  • Das halte ich grds. für verkehrt.
    Voraussetzung für die Festsetzung ist der vollstreckbare Titel, über den der Gläubiger verfügen muss.
    Wenn er zu doof war und die vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben hat, muss er sie vom Schuldner versuchen zurückzuerlangen oder eine weitere vollstreckbare erwirken.

    Richtig ist, dass zu Nachweiszwecken eine Kopie reicht, aber das hat mit dem grds. Erfordernis, dass ein solcher Titel vorliegen muss, nix zu tun.

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    Was willst du mehr?
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    Verschmelzung ist keine Rechtsnachfolge...

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  • Verschmelzung ist keine Rechtsnachfolge...

    *hust* §§1, 2 UmwG *hust*

    Verschmelzungen mit Ausnahme von bloßen Rechtsformwechseln sind Rechtsnachfolgevorgänge (für die übertragenden Rechtsträger)

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  • Das halte ich grds. für verkehrt.
    Voraussetzung für die Festsetzung ist der vollstreckbare Titel, über den der Gläubiger verfügen muss.
    Wenn er zu doof war und die vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben hat, muss er sie vom Schuldner versuchen zurückzuerlangen oder eine weitere vollstreckbare erwirken.

    Richtig ist, dass zu Nachweiszwecken eine Kopie reicht, aber das hat mit dem grds. Erfordernis, dass ein solcher Titel vorliegen muss, nix zu tun.

    Irgendwie widersprichst du dir ja selbst mit dem letzten Satz. Wenn die Kopie zu Nachweiszwecken ausreicht, weshalb dann eine vollstreckbare Ausfertigung anfordern?

    Ich würde, wenn der Rest passt etc., den KfB erlassen.

  • ich meine, man muss jedenfalls zwischen den tatsächlichen Voraussetzungen und den Nachweiserfordernissen unterscheiden.

    Nur weil eine Kopie als Nachweis reicht, heißt das nicht dass die Voraussetzung (Original der Abschrift liegt wirklich zu Hause) nicht erfüllt sein muss.
    Wir glauben nur dran, dass das stimmt- wenn wir keine begründeten Anhaltspunkte für das Gegenteil haben. Bspw. der Schuldner meldet sich bei der Anhörung und trägt vor, er hat die vollstreckbare Ausfertigung entwertet übergeben bekommen...

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  • *hust* §§1, 2 UmwG *hust*

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    ja, die Theoretiker scheitern oft an ihrer Unzulänglichkeit der Entscheidungsfreude.....
    (wieso hat der GV nichts bemerkt beanstandet ? war es eine unzulässige Vollstreckung, so dass bei richtiger Sachbehandlung die Kosten nicht entstanden wären, somit auch nicht festsetzbar sind????? )

    Antrag hier zur Stellungnahme und hin und her.....und nochmal..... muss es ja auch geben....


    Freue mich auch immer über coole Rubren im Urteil, in der z.B. eine GmbH & Co KG, durch einen GF vertreten wird und das geht so durch...

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    1. Korinther 16,14

  • jaja das alte Thema der Balance zwischen Pragmatismus und "Theoretiker", letztlich muss jeder natürlich seinen eigenen Weg finden und die Grenzen und Gewichtungen verschwimmen das stimmt, mancher findet manches wichtig, was manchem scheiß egal ist... so ist die Welt

    Ist ja auch lediglich meine Auffassung und Meinung (die ich versuche sinnvoll zu begründen); kann man teilen oder nicht
    Dass es Anhaltspunkte geben mag, dass meine Auffassung richtig ist oder nicht: geschenkt

    in meinem Zimmer bin ich der BGH :)

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • @ 1 und 16....

    also noch mal,
    wenn ihr die Auffassung vertretet, dass es einer RNF-Klausel pp. mit Zustellung bedarf, dann waren die Vollstreckungshandlungen des GV ja streng genommen unwirksam,
    mit der Folge, dass die Kosten nicht zu Lasten des Schuldners nach § 788 ZPO gehen...also auch kein KFB..

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    1. Korinther 16,14

  • Das halte ich grds. für verkehrt.
    Voraussetzung für die Festsetzung ist der vollstreckbare Titel, über den der Gläubiger verfügen muss.
    Wenn er zu doof war und die vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben hat, muss er sie vom Schuldner versuchen zurückzuerlangen oder eine weitere vollstreckbare erwirken.

    ....


    Da gehen die Meinungen durchaus auseinander, vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 05. Juli 2011 – 2 O 142/07

  • @ 1 und 16....

    also noch mal,
    wenn ihr die Auffassung vertretet, dass es einer RNF-Klausel pp. mit Zustellung bedarf, dann waren die Vollstreckungshandlungen des GV ja streng genommen unwirksam,
    mit der Folge, dass die Kosten nicht zu Lasten des Schuldners nach § 788 ZPO gehen...also auch kein KFB..


    Das ist halt die entscheidende Sache. Meine Nachfragen in #2 wurden vom TS noch nicht beantwortet.

  • denkbar wäre allerdings die Konstellation, dass schon vom alten Rechtsträger Maßnahmen ergriffen wurden und nach Rechtsnachfolge der neue Rechtsträger die Festsetzung de ralten Kosten beantragt. Da wären die Kosten an sich net zu beanstanden.

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