Eröffnung türkisches Testament

  • Da ich über die Suche nicht fündig geworden bin, hoffe ich nun, auf diesem Weg zu einer Antwort zu gelangen.

    Ein Notar übersendet ein handschriftlich erstelltes Schriftstück eines türkischen Erblassers mit letztem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Eine Übersetzung ist nicht beigefügt. Laut Aussage des Notars handelt es sich um ein Testament. Er bittet um Mitteilung der Verfahrensweise.

    Bin ich, als deutsches Nachlassgericht, überhaupt für die Eröffnung des Testaments in einem solchen Fall zuständig? Wenn ja, woraus ergibt sich das?

    Falls ich zuständig bin, würde ich mir natürlich (vor Eröffnung) die Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers einholen, um feststellen zu können, ob es sich überhaupt um ein Testament handelt.

    Vielen Dank für eure Antworten.

  • Du bist vermutlich nur dann zuständig, wenn der Erblasser in der Bundesrepublik Grundbesitz hat. Nur dann gilt aufgrund des deutsch-türkischen Staatsvertrag deutsches Recht. Im übrigen wird der zuständige türkische Konsul der richtige Ansprechpartner sein.

  • Ich nehme an, du beziehst dich damit auf Paragraph 14 Abs. 2 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens, richtig? Aber hat diese Vorschrift nicht nur materiellrechtliche Bewandtnis?

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