Aufbewahrung Unterlagen Zwangsverwalter

  • In verschiedenen anderen Gesetzen (z.B. Steuerrecht) finden sich Vorschriften darüber, wie lange verschiedene Unterlagen aufzubewahren sind und dann vernichtet werden können.

    Im Bereich Zwangsverwaltungen kann ich hierüber nichts finden.

    Weiß jemand, wie lange der Zwangsverwalter welche Unterlagen aufbewahren muss, bis er sie vernichten kann? Wo ist das festgelegt?

  • Ich bewahre die Unterlagen 10 Jahre zzgl. Rumpfjahr, in dem die Akte weggelegt werden kann, auf.
    Anfragen über ältere Vorgänge sind extrem selten. Vielleicht einmal alle zwei Jahre.
    Der Zwangsverwalter sollte sich am Finanzrecht orientieren (1o Jahre, außerhalb Privatbereich).
    Die sehr kurze Frist der Ausscheidung (zwei Jahre für L-Akten, so zumindest vor langer
    Zeit während meiner aktiven AG-Zeit in B.W.) halte ich für meine Unterlagen viel zu kurz.
    Sofern die gesamten Unterlagen digitalisisert sind, dürfte die Aufbewahrung kein Problem sein. Für
    Papierberge muss eine interne Lösung gefunden werden.

    Praktisch war`s früher:

    [FONT=&quot] Gem. der bad. Zwangsversteigerungsverordnung v. 4.5.1901, GBl. Nr. 20 S. 334, abgedruckt
    bei [/FONT][FONT=&quot]Betzinger[/FONT][FONT=&quot], [/FONT][FONT=&quot](Handbuch der Liegenschaftsvollstreckung für das Großherzogthum Baden,
    1901)[/FONT][FONT=&quot], S. 146, § 40 Ziff. 7 wurden die Handakten den Vollstreckungsakten beigebunden.
    Aus meiner Sicht wäre eine Umsetzung dieser Vorschrift im Wege der ZVG-Reform sehr nützlich [/FONT][FONT=&quot][/FONT]

  • Ich würde annehmen, dass für den Zwangsverwalter bei Objektunterlagen wie Steuerunterlagen, Verträgen, Rechnungen etc. grundsätzlich die selben Aufbewahrungsfristen gelten wie für jeden anderen "Gewerbetreibenden" auch.

    Zur Herausgabe von Unterlagen siehe Dassler/Engels, Rn. 71.3 ff. zu § 161 ZVG.

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