Festsetzung Verzugszinsen bzgl. Aufwandsentschädigung

  • Hallo,
    ich habe mal etwas, das mir in der Konstellation noch nie begegnet ist und finde bislang noch nichts dazu.
    Es wurde eine Aufwandspauschale gegen die vermögende Betroffene festgesetzt. Diese ist bislang nicht gezahlt, da der neue Betreuer meint, es ist derzeit kein verwertbares Vermögen da. Dies wurde inzwischen von mir, dem Richter und dem Landgericht anders entschieden.
    Jetzt kommt der ehemalige Betreuer, erklärt, er habe bislang noch kein Geld erhalten und beantragt, die Festsetzung von Verzugszinsen.

    Geht das überhaupt?

    Ich bin der Meinung, dass es einer gerichtlichen Festsetzung nicht bedarf, da der ehemalige Betreuer die Betroffene selbst in Verzug setzen kann und dann gem. § 288 BGB auch Zinsen geltend gemacht werden können.
    Liege ich damit richtig oder total daneben? Bislang ist auf die Verzugszinsenfestsetzungsidee bei mir noch kein Betreuer gekommen.

    Viele Grüße und bleibt gesund :)

  • Das Gesetz regelt keine Verzinsung der Aufwandspauschale (und auch keine der Betreuervergütung). Damit dürfte eine solche Festsetzung wohl ausgeschlossen sein.
    Warum hat der ehemalige Betreuer denn nicht schon längst aus seinem Beschluss vollstreckt? Wenn der neue Betreuer (mit Vermögenssorge?) das Geld nicht zahlt, hätte der ehemalige Betreuer doch die Zwangsvollstreckung beantragen können. Ein "vermögender" Betroffener wird ja sicher kein P-Konto haben.
    Zu prüfen wäre dann, ob der aktuelle Betreuer geeignet ist.

  • Ich sehe gleichfalls keine Grundlage für die Verzinsung. Insbesondere kann diese nicht durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts begründet werden.

    Ob der Betreuer diese zivilrechtlich geltend machen könnte, ist wieder eine andere Baustelle.

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