Beglaubigte Abschrift Erbnachweis durch anderes Nachlassgericht

  • Mir liegt folgender Erbnachweis vor:

    Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts A über die Eröffnung eines notariellen Testaments mit dem entsprechenden Testament.

    Die Eröffnungsniederschrift enthält am Ende ein Siegel des Amtsgerichts A, die Vermerke "R, Rechtspfleger" und einen Beglaubigungsvermerk des UdG. Die Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts A enthält keinerlei Unterschriften und auch nicht den Vermerk "Gez.".

    Die genannte Eröffnungsniederschrift nebst Testament wurde vom Amtsgericht B dauerhaft verbunden und am Ende mit einem formell korrekten Beglaubigungsvermerk des UdG des Amtsgerichts B versehen.

    Ist das ein korrekter Erbnachweis oder muss eine formell korrekte beglaubigte Abschrift (mit Unterschrift des UdG) vom Amtsgericht A, also dem Gericht, das die Eröffnungsniederschrift erstellt hat, vorgelegt werden?

  • Mir liegt folgender Erbnachweis vor:

    Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts A über die Eröffnung eines notariellen Testaments mit dem entsprechenden Testament.

    Die Eröffnungsniederschrift enthält am Ende ein Siegel des Amtsgerichts A, die Vermerke "R, Rechtspfleger" und einen Beglaubigungsvermerk des UdG. Die Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts A enthält keinerlei Unterschriften und auch nicht den Vermerk "Gez.".

    Die genannte Eröffnungsniederschrift nebst Testament wurde vom Amtsgericht B dauerhaft verbunden und am Ende mit einem formell korrekten Beglaubigungsvermerk des UdG des Amtsgerichts B versehen.

    Ist das ein korrekter Erbnachweis oder muss eine formell korrekte beglaubigte Abschrift (mit Unterschrift des UdG) vom Amtsgericht A, also dem Gericht, das die Eröffnungsniederschrift erstellt hat, vorgelegt werden?

    Unterschrift des UdG ist doch enthalten ("formell korrekt")?
    Oder stört Dich die fehlende Unterschrift des Rechtspflegers (bzw. stören die fehlenden Worte" gez. R" vor den Worten "R, Rechtspfleger")?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, mich stört, dass die beglaubigte Abschrift (und somit auch die Unterschrift des UdG und das Siegel) und die Eröffnungsniederschrift von zwei verschiedenen Nachlassgerichten stammen. Oder spielt das keine Rolle?

    Wobei das Nachlassgericht, welches die unterschriebene beglaubigte Abschrift erstellt hat, das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers und somit das zuständige Nachlassgericht ist. Amtsgericht A ist (dem Aktenzeichen nach zu urteilen) das Verwahrgericht.

    Einmal editiert, zuletzt von greg (28. April 2020 um 10:31) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Dann sehe ich das Problem nicht. Verwahrgericht eröffnet, erkennt seine Unzuständigkeit, übersendet an das örtlich zuständige Gericht, dort wird die beglaubigte Kopie erstellt (die ja auch Zeugnis dafür ist, dass es - nach Kenntnis des Gerichts am Tag der Aufbringung des Beglaubigungsvermerks - keine weiteren Verfügungen gibt), fertig.

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