Kündigung Mitgliedschaft

  • Hallo,

    die Antragstellerin hat ihre Mitgliedschaft im Fitnessstudio per E-Mail gekündigt und eine mündliche Bestätigung vom vorherigen Inhaber bekommen.

    Der neue Inhaber besteht auf die Fortsetzung des Vertrages und zieht weiterhin Mitgliedsbeiträge vom Konto ein. Er droht damit, die Mitgliedsbeiträge durch ein Inkassounternehmen einziehen zu lassen.

    Die E-Mails bzgl. der Kündigung liegen vor.

    Aus dem Schreiben der Anwältin der Antragstellerin geht hervor, dass die Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich zu bestätigen ist.

    Würdet ihr dafür Beratungshilfe bewilligen? Meiner Meinung nach hätte die Antragstellerin das Schreiben selbst aufsetzen können.

  • Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Wahrnehmung von Rechten, also die Prüfung konkreter Rechtsfragen bewilligt.

    Eine Bewilligung ist nicht möglich, nur weil der Antragsteller keine Lust hat sich mit der Gegenseite auseinanderzusetzen oder weil ein anwaltliches Schreiben "mehr Eindruck" macht.
    Sofern die Antragstellerin keine konkrete Rechtsfrage benennen kann, wird dem Antrag nicht zu entsprechen sein.

    Außerdem ist § 3 Abs. 2 BerHG zu prüfen. Bei solchen typischen Verbrauchersachen können viele Fragen durch das Gericht beantwortet werden (z.B. welche Möglichkeiten das Fitnessstudio hat, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen, welche Rechte der Schuldner im Mahnverfahren hat usw.).

    Im Übrigen könnte die Verbraucherzentrale hier eine andere Hilfsmöglichkeit darstellen.

    Und selbst wenn du bewilligen würdest:

    Die Beratungshilfe umfasst grundsätzlich erstmal die Beratung. Eine Vertretung gibt es nur, wenn es dem Antragsteller auch nach anwaltlicher Beratung (z.B. aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie) nicht zugemutet werden kann, den Schriftverkehr mit der Gegenseite zu führen, § 2 Abs. 1 BerHG.

    (Das dürfte aber erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren zum tragen kommen).

  • Ich würde den Schein erteilen.
    Fraglich ist, ob der alte Inhaber jetzt nach der Veräußerung die Beendigung der Mitgliedschaft noch bestätigen kann. Und fraglich ist auch, ob der neue Inhaber das muss. Die werden sich wohl noch eine Weile streiten.

  • Ich würde den Schein erteilen.
    Fraglich ist, ob der alte Inhaber jetzt nach der Veräußerung die Beendigung der Mitgliedschaft noch bestätigen kann. Und fraglich ist auch, ob der neue Inhaber das muss. Die werden sich wohl noch eine Weile streiten.


    Das sehe ich auch so.

    Der Streit geht letztlich wohl weniger um die vom (alten) Inhaber nicht erbrachte schriftliche Bestätigung der Kündigung als um die Zahlungsforderungen durch den neuen Inhaber.

  • Ich würde den Schein erteilen.
    Fraglich ist, ob der alte Inhaber jetzt nach der Veräußerung die Beendigung der Mitgliedschaft noch bestätigen kann. Und fraglich ist auch, ob der neue Inhaber das muss. Die werden sich wohl noch eine Weile streiten.


    Das sehe ich auch so.

    Der Streit geht letztlich wohl weniger um die vom (alten) Inhaber nicht erbrachte schriftliche Bestätigung der Kündigung als um die Zahlungsforderungen durch den neuen Inhaber.

    Etwas mehr Sachverhalt wäre nett.

    Wenn die Kündigung beispielsweise an den alten Inhaber ging obwohl die Rechtsnachfolge intern bereits stattgefunden hat und die nun um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, hätte ich mit der Bewilligung kein Problem. Das könnte ich unproblematisch unter "Wahrnehmung von Rechten" subsumieren.

    Aber ein rechtliches Problem müsste halt zumindest mal von der Antragstellerin vorgetragen werden.

  • Für mich stellt sich hier klar ein rechtliches Problem dar (letztendlich Forderungsabwehr ggü. XY - Durchsetzung der Kündigung der Mitgliedschaft). Ich würde hier ohne Zweifel einen Berechtigungsschein erteilen.

  • Für mich stellt sich hier klar ein rechtliches Problem dar (letztendlich Forderungsabwehr ggü. XY - Durchsetzung der Kündigung der Mitgliedschaft). Ich würde hier ohne Zweifel einen Berechtigungsschein erteilen.


    Ob, Wann und wie steht alles in den AGB's, die das Mitglied irgendwann mal gelesen und unterschrieben haben sollte.
    Man kann aus "allem und jeder Situation" ein rechtliches Problem sehen.

    Fragt Euch immer "Würde ich in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt konsultieren, wenn ICH diese selbst bezahlen müsste ??

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Das kann man nach m.E. nicht so pauschal sagen. Ich, als rechtlich nicht unbeleckte Person, würde möglicherweise keinen Rechtsanwalt konsultieren - wenngleich der durchschnittliche Bürger einen kostenpflichtigen Rechtsrat einholen würde. Die Schwelle des rechtlichen Problems ist dermaßen niedrig, sodass die Bewilligung von Beratungshilfe hieran sehr selten scheitert.

  • Das kann man nach m.E. nicht so pauschal sagen. Ich, als rechtlich nicht unbeleckte Person, würde möglicherweise keinen Rechtsanwalt konsultieren - wenngleich der durchschnittliche Bürger einen kostenpflichtigen Rechtsrat einholen würde. Die Schwelle des rechtlichen Problems ist dermaßen niedrig, sodass die Bewilligung von Beratungshilfe hieran sehr selten scheitert.


    Sie scheitert deswegen nicht, weil auf jeden Fall mit einem Rechtsmittel des Anwaltes zu rechnen ist, weil dieser aufgrund seiner erbrachten Leistung auch Geld vom Staat haben will und hierauf nicht verzichten will-
    Letztlich ist es natürlich immer leichter den Schein zu erteilen, also die Sache durchzuwinken, als den Antrag zurückzuweisen, zumal wie so bei vielen Gerichten der dann zuständige Richter unsere Zurückweisung aufhebt.

    Man könnte daher die BerH-Scheine auch in de Wachtmeisterei deponieren und ausgeben...

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ob, Wann und wie steht alles in den AGB's, die das Mitglied irgendwann mal gelesen und unterschrieben haben sollte.

    Das besagt aber nichts über die Wirksamkeit der AGB.

    Man kann aus "allem und jeder Situation" ein rechtliches Problem sehen.

    Fitnessstudioverträge sind ein rechtliches Problemfeld, da die AGB nicht unbedingt mit auf die Nutzung durchschlagenden veränderten Lebenssituationen - Krankheit, Schwangerschaft, Umzug etc. - kompatibel sind.

    Fragt Euch immer "Würde ich in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt konsultieren, wenn ICH diese selbst bezahlen müsste ??

    Das ist nicht zwangsläufig eine billige Geschichte, da es sich unter unter Umständen um Verträge mit einer Laufzeit von 1 Jahr und mehr handelt. Mit dem Hinweis darauf, dass ein "verständiger Selbstzahler" dann nichts machen würde, lässt sich das wohl kaum abhandeln.

  • Das kann man nach m.E. nicht so pauschal sagen. Ich, als rechtlich nicht unbeleckte Person, würde möglicherweise keinen Rechtsanwalt konsultieren - wenngleich der durchschnittliche Bürger einen kostenpflichtigen Rechtsrat einholen würde. Die Schwelle des rechtlichen Problems ist dermaßen niedrig, sodass die Bewilligung von Beratungshilfe hieran sehr selten scheitert.


    Sie scheitert deswegen nicht, weil auf jeden Fall mit einem Rechtsmittel des Anwaltes zu rechnen ist, weil dieser aufgrund seiner erbrachten Leistung auch Geld vom Staat haben will und hierauf nicht verzichten will-
    Letztlich ist es natürlich immer leichter den Schein zu erteilen, also die Sache durchzuwinken, als den Antrag zurückzuweisen, zumal wie so bei vielen Gerichten der dann zuständige Richter unsere Zurückweisung aufhebt.

    Man könnte daher die BerH-Scheine auch in de Wachtmeisterei deponieren und ausgeben...

    Ich kenne Anwälte, die würden behaupten, dass in derartigen Fällen kleinkarrierte Beamte ihren Status missbrauchen um sich eine Daseinsberechtigung zu verschaffen. Aber ein bisschen weniger Polemik würde nicht schaden.

    Denn Beratungshilfepublikum sind auch für den Anwalt in vielen Fällen weder persönlich noch finanziell ein Sehnsuchtstraum.

    Im vorliegenden Fall habe ich die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung (welcher Vertrag gekündigt wurde, spielt keine Rolle) und damit verbunden die Frage, ob eine weitergehende Zahlungspflicht besteht. Ein viel eindeutigeres rechtliches Problem kann es nicht geben. Mutwilligkeit ist hier auch nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist Beratungshilfe zu bewilligen (ohne Hühneraugen zudrücken).

  • Ich kenne Anwälte, die würden behaupten, dass in derartigen Fällen kleinkarrierte Beamte ihren Status missbrauchen um sich eine Daseinsberechtigung zu verschaffen....


    Ja, dass sind meist solche, die nie das Aufnahmeprozedere bei einem OLG für das Duale Studium zum Rechtspfleger erfüllen würden....
    Solche, die denken, der Rechtspfleger ist lediglich der Erfüllungsgehilfe für deren Vergütungsfestsetzung…..

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Für mich wäre das hier:

    Im Übrigen könnte die Verbraucherzentrale hier eine andere Hilfsmöglichkeit darstellen.

    der entscheidende Punkt, warum (zunächst) keine BerH bewilligt werden kann.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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