Belastung eines Zuflurstücks nach Teilung

  • Laut vorliegendem Kaufvertrag wird von dem im Grundbuch eingetragenen Flurstück X nur eine Teilfläche verkauft.

    Beantragt ist jetzt die Teilung des Flurstücks X in Flurstück X und Flurstück X/100 und Eintragung der Auflassungsvormerkung lastend alleine auf dem Vertragsgegenstand dem Flurstück X/100. Fortführungsnachweis liegt vor.

    Kann ich die Teilung vornehmen und das Flurstück X/100 unter einer eigenen BV-Nr. im Grundbuch eintragen, so dass die Auflassungsvormerkung nur auf dem Flurstück X/100 eingetragen werden kann.

  • Hat keiner eine Idee?

    Ich bin mir nicht sicher, ob es möglich ist das Flurstück X/100 unter einer eigenen BV-Nr. zu buchen?

    Oder muss hier nicht eine Zerlegung dahingehend vorgenommen werden, dass beide neu entstehenden Flurstücke unter einer BV-Nr. eingetragen werden und die Auflassungsvormerkung dann wie folgt:
    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Zuflurstück X/100 mit X qm.

  • Ist Deine Frage die Fortsetzung hiervon?
    Teilung von Amts wegen möglich?

    Ich verstehe das Problem nicht ganz. Flurstück X wird in die Flurstücke X und X/100 zerlegt. Wenn der Fortführungsnachweis (also die katasterliche Zerlegung) eingetragen wird, sind beide Flurstücke doch sowieso schon zusammen unter einer BV-Nr. eingetragen.

    Einzelne Flurstücke sind "grundstücksfähig". Daher sehe ich kein Hindernis dafür, Flurstück X/100 auf Antrag entweder a) als eigenständiges Grundstück unter neuer BV-Nr. einzutragen, b) dieses als eigenständiges Grundstück auf ein neues Blatt abzuschreiben oder c) beide Grundstücke jeweils unter neuer Nummer vorzutragen.

    In der Folge ist es auch kein Problem, die Vormerkung an dem Flurstück/Grundstück X/100 einzutragen.

    Zur Teilung/Zerlegung siehe zB BeckOK GBO/Kral GBO § 7 Rn. 1 ff.

  • Ist Deine Frage die Fortsetzung hiervon?
    Teilung von Amts wegen möglich?

    Ich verstehe das Problem nicht ganz. Flurstück X wird in die Flurstücke X und X/100 zerlegt. Wenn der Fortführungsnachweis (also die katasterliche Zerlegung) eingetragen wird, sind beide Flurstücke doch sowieso schon zusammen unter einer BV-Nr. eingetragen.

    Einzelne Flurstücke sind "grundstücksfähig". Daher sehe ich kein Hindernis dafür, Flurstück X/100 auf Antrag entweder a) als eigenständiges Grundstück unter neuer BV-Nr. einzutragen, b) dieses als eigenständiges Grundstück auf ein neues Blatt abzuschreiben oder c) beide Grundstücke jeweils unter neuer Nummer vorzutragen.

    In der Folge ist es auch kein Problem, die Vormerkung an dem Flurstück/Grundstück X/100 einzutragen.

    Zur Teilung/Zerlegung siehe zB BeckOK GBO/Kral GBO § 7 Rn. 1 ff.


    Ja, das ist die Fortsetzung von oben genanntem Thema.

    Der Antrag auf Teilung liegt mir jetzt vor.

    Da es sich bei dem Vertragsgegenstand Flurstück X/100 aber um eine Zuflurstück (soll später laut Fortführungsnachweis einem anderen Flurstück zugeschrieben werden und nicht als eigenständiges Grundstück bestehen bleiben) handelt, bin ich mir nicht sicher, ob wie bereits ausgeführt die selbständige Buchung unter einer eigenen BV-Nr. und die Belastung mit der Auflassungsvormerkung möglich ist.

    Wenn ich dich aber richtig verstehe, spielt es bei der Buchung und Belastung des Flurstück X/100 keine Rolle, dass es sich um ein Zuflurstück (100er-Flurstück) handelt.

    Liege ich damit richtig?

  • Entschuldige, ich wollte Dich nicht verwirren und ahne jetzt erst, was Du in Deinem Kontext mit "Zuflurstück" meinst. Diese quasi "zwischengeparkten" Flurstücke nach § 2 Absatz 3 GBO sind mir hier glaube ich noch nicht einmal untergekommen. Ich war verwirrt, weil hier unter 2/zu1 gebuchte Miteigentumsanteile nach § 3 Absatz 4 GBO meist als "Zuflurstück" bezeichnet werden.

    Zur Buchung von Zuflurstücken siehe Schöner/Stöber, um Rn. 683 (aber vor Änderung durch das Datenbankgrundbuchgesetz), Demharter, Rn. 30 zu § 2, BeckOK GBO/Holzer GBO § 2 Rn. 21. Ob und ggf. wie Zuflurstücke belastet werden können, da bin ich momentan überfragt.

  • Also kann ich die Teilung vollziehen und das Zuflurstück X/100 unter einer eigenen BV-Nr. im bisherigen Grundbuch eintragen und mit der Auflassungsvormerkung belasten, auch wenn es später hier abgeschrieben und in einem anderen Grundbuch einem anderen dort gebuchten Grundstück zugeschrieben wird.

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