Kostenfestsetzung vs. VKH

  • Ich habe hier eine knifflige F-Sache (Unterhalt).

    Die Antragstellerin hat VKH bewilligt bekommen (ohne Zahlungsbestimmungen) für die Auskunftsstufe. Die endete mit einem Vergleich, wonach der Antragsgegner sich verpflichtete, die Auskünfte zu erteilen. Eine Kostenregelung wurde nicht getroffen. Da die Auskünfte dann aber doch nicht freiwillig erteilt wurden, mußte ein Zwangsmittelverfahren eingeleitet werden. Die Antragstellerin bekommt auch hierfür VKH. Es wurde ein Zwangsgeld von 1.000,- EUR festgesetzt, Kosten des Zwangsmittelverfahrensträgt der Antragsgegner.

    Daraufhin wurde ein KfB beantragt und erlassen (§ 104) wegen etwa 45 EUR, nämlich die VV 3309 + Auslagen, USt. und 11,11 Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung des Vergleiches, daß Auskunft erteilt werden muß. Als Grundlage für den KfB wurde der Zwangsgeldbeschluß genannt (?).

    Jetzt VKH-Vergütungsfestsetzungsantrag, in dem ebenfalls wieder die 11,11 EUR GV-Kosten geltend gemacht werden. Kann ich die jetzt noch auszahlen und welche Auswirkung hat dies auf den bereits existenten KfB?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde das über § 58 Abs. 2 RVG lösen und beim Anwalt anfragen, ob mit Rücksicht auf den KFB keine auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse anzurechnenden Zahlungen der Gegenseite erfolgt sind. Auf die doppelt festzusetzenden GV-Kosten kannst du ja ausdrücklich hinweisen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Schau mal in deinen Landesvorschriften. Hier (NRW) heißt es in der Festsetzungs-AV
    2.3.2
    Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2) festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.

    und
    2.3.3
    Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.

    Das klingt sehr nach einem solchen Fall. Die Festsetzung erfolgte wohl nach § 788 ZPO. Da dieser auf die allgemeinen Vorschriften Bezug nimmt, würde ich auch hier so vorgehen.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Die Festsetzung erfolgte wohl nach § 788 ZPO. Da dieser auf die allgemeinen Vorschriften Bezug nimmt, würde ich auch hier so vorgehen.


    Nur zur Info: Festsetzung erfolgte aufgrund der KGE des Zwangsgeldbeschlusses (§ 888 ZPO) nach §§ 891, 91 ff. ZPO, nicht nach §§ 788 Abs. 1, 91 ZPO.

    Ansonsten sehe ich den "praktischen Teil" wie Du. :daumenrau

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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