Anfechtung nach Annahme der Erbschaft

  • Die Ehefrau des Erblassers beantragte am 06.12.19 für sich und einen Sohn einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. In der Erbscheinverhandlung erklärte sie, dass zwei weitere Kinder des Erblassers die Erbschaft für sich und ihre Abkömmlinge wirksam ausgeschlagen hätten. Diese Erklärungen lagen dem Nachlassgericht vor,, darin wurde ausgeführt, dass beide Kinder am 17.11. von der offensichtlichen Überschuldung Kenntnis erlangt hätten. Am 15.01.20 wurde der Erbschein antragsgemäß erteilt. Am 30.3.20 ist die Erklärung der Erbanfechtung nebst Erbausschlagung der Ehefrau für sich und ihren Miterben (Vollmacht lag vor) mit der Begründung eingegangen, dass sie erst durch das Schreiben des Gerichts (Zivilabteilung, Klage gegen Erben) vom 17.3.20 von der Überschuldung erfahren habe. Mir wurde erst jetzt die Akte vorgelegt und ich muss prüfen ob die Anfechtungserklärung wirksam ist und damit der Erbschein einzuziehen wäre. Auch wenn im Allgemeinen bei der Anerkennung der Begründung einer Anfechtungserklärung großzügig verfahren wird, habe ich in diesem Fall deutliche Zweifel.

  • Das war nicht die Frage. Wusste Sie um den Ausschlagungsgrund und ist dies auch in ihrer Ausschlagung dokumentiert?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das geht aus der Erbscheinsverhandlung so nicht hervor. Zitat "Die Tochter hat für sich und ihre Kinder die Erbschaft ausgeschlagen. Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft ist wirksam." Der Text für des zweiten Abkömmling lautet gleich. Der Kollege, der die Erbscheinverhandlung aufgenommen hat, hat nach eigenem Bekunden die Problematik der vorliegenden Ausschlagungserklärungen mit der Antragstellerin (Ehefrau ) erörtert.

  • Im Zweifel für den Erben. Dokumentiert zu Ihren Ungunsten ist nichts, daher, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, so anzunehmen.

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  • Im Zweifel für den Erben. Dokumentiert zu Ihren Ungunsten ist nichts, daher, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, so anzunehmen.

    Nur weil etwas nicht dokumentiert ist, ist es nicht unbedingt unbeachtlich. Ein Aktenvermerk des Kollegen, der die Erbscheinsverhandlung durchgeführt hat, sollte genügen...

    "Im Zweifel für den Erben" halte ich auch nicht für richtig. Das Gericht ist unparteiisch und das, was der einen Seite vielleicht nützt, schadet dem Gläubiger, der seine Forderung durchsetzen möchte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Komm ich leider nicht mit.

    Es ist etwas nicht aktenkundig und um mir eine eindeutigere Lage zu verschaffen, bitte ich den aufnehmenden Kollegen von damals um einen Vermerk?

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  • Ich habe den Sachverhalt so verstanden, daß der RPfl, der den ES-Antrag aufgenommen hat, mit der Antragstellerin besprochen hat, warum die bisherigen Ausschlagungen erfolgten, d. h. deren Gründe erörtert.

    "Der Kollege, der die Erbscheinverhandlung aufgenommen hat, hat nach eigenem Bekunden die Problematik der vorliegenden Ausschlagungserklärungen mit der Antragstellerin (Ehefrau ) erörtert."

    Dieses "Erörtern der Gründe" geht aber vermutlich aus der Niederschrift nicht hervor, aus dem Gespräch mit dem Kollegen aber kommt heraus, daß es so war. Deshalb mein Hinweis mit dem Aktenvermerk.

    Alles, was irgendwie zur Auflärung dienen kann, hilft bei der Entscheidungsfindung. Sonst stochert man nur im Nebel...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Man kann aber auch die Beteiligte auffordern, nochmal genauer Stellung zu nehmen darüber, wann genau sie über was Kenntnis hatte, und das dann mit dem Akteninhalt vergleichen. Und man kann Beteiligte sogar persönlich laden.

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