Hallo zusammen,
ich würde mich über Einschätzungen zu folgendem Sachverhalt freuen:
Die Beklagte hat einen ablehnenden Bescheid gegen die Beschulung des minderjährigen Kindes der Kläger erlassen. Kläger sind die beiden Eltern.
Nunmehr hat die Bekl. die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kläger PBV macht im KFA eine 0,6 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 geltend. Dies begründet der PBV damit, dass er sowohl beide Eltern als auch das Kind vertreten hat.
Nach einer Entscheidung des BVerwG entsteht eine Erhöhungsgebühr für das Elternpaar in einer Schulangelegenheit (6 C 3/99 vom 10.04.2000). Ich bin nun geneigt, die Erhöhungsgebühr nur auf 0,3 festzusetzen, weil die zitierte Entscheidung nur von einer Erhöhungsgebühr spricht. Zudem sind nur die Eltern im streitigen Bescheid genannt und nicht das Kind.
Ich würde bei einer Mehrfachvertretung also nur auf das Elternpaar abstellen und nicht auf das Kind/die Kinder.
Wie seht ihr das?
Viele Grüße