Erhöhungsgebühr in Schulangelegenheiten

  • Hallo zusammen,

    ich würde mich über Einschätzungen zu folgendem Sachverhalt freuen:

    Die Beklagte hat einen ablehnenden Bescheid gegen die Beschulung des minderjährigen Kindes der Kläger erlassen. Kläger sind die beiden Eltern.

    Nunmehr hat die Bekl. die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Der Kläger PBV macht im KFA eine 0,6 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 geltend. Dies begründet der PBV damit, dass er sowohl beide Eltern als auch das Kind vertreten hat.

    Nach einer Entscheidung des BVerwG entsteht eine Erhöhungsgebühr für das Elternpaar in einer Schulangelegenheit (6 C 3/99 vom 10.04.2000). Ich bin nun geneigt, die Erhöhungsgebühr nur auf 0,3 festzusetzen, weil die zitierte Entscheidung nur von einer Erhöhungsgebühr spricht. Zudem sind nur die Eltern im streitigen Bescheid genannt und nicht das Kind.

    Ich würde bei einer Mehrfachvertretung also nur auf das Elternpaar abstellen und nicht auf das Kind/die Kinder.

    Wie seht ihr das? :)

    Viele Grüße

  • Es kommt darauf an wer hier die Partei ist. Sind die Eltern die Kläger fällt die Erhöhungsgebühr an (2 Auftraggeber). Ist das Kind, vertreten durch die Eltern, Kläger fällt keine Erhöhung an, da nur ein Auftragggeber vorliegt. Die Vertreter zählen nicht mit (vgl. auch Gerold/Schmidt, 23. Auflage, Nr 1008 VV-RVG Rn. 131).

  • Dass die Gebühr angefallen ist, halte ich für unproblematisch, da die Eltern nicht das Kind vertreten sondern selber handeln. Allerdings macht hier der PBV eine 0,6-fache Erhöhungsgebühr für 3 Auftraggeber geltend.

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