PKH (Einmalbetrag? Aufhebung? keine Änderung?)

  • Hallo ihr Lieben J


    Ich habe einen ganz komischen PKH-Überprüfungsfall, bei dem ich so langsam an meine Grenzen stoße. Ich versuche mich so kurz wie möglich zu fassen:


    Klägerin wird von RA A vertreten.
    Die beiden Kinder der Klägerin sind die Beigetretenen 1) +2). Diese werden beide von einem EP vertreten.
    Alle 3 haben volle PKH.

    Da die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, mache ich nun die PKH Überprüfung.

    Zur Klägerin:
    Die Klägerin rührte sich zunächst nicht.
    RA A teilte mit, dass seiner Meinung nach die PKH komplett aufzuheben sei. Begründung: Durch Abschichtungsvertrag ist die Erbengemeinschaft nach ihrem Mann auf die Klägerin und ihre beiden Kinder zusammengeschmolzen.„Mit dieser Abschichtung erlangte die Erbengemeinschaft volle Handlungsfreiheit sowohl in Bezug auf Verwertung, als auch in Bezug auf Belastung des Grundbesitzes“ so RA A.
    Grundbesitz sind im vorliegenden Fall 2 Villen. Eine wird von der Klägerin + Kinder bewohnt. Die andere Villa unterliegt nicht dem Schonvermögen und ist derzeit vermietet.
    Der Erbanteil der Klägerin (2/3) wurde für RA A gepfändet. Das ist auch so im Grundbuch eingetragen. RA A würde aber einer Beleihung des Objekts zum Zwecke der Darlehnsaufnahme aber in jedem Fall zustimmen.
    Jetzt meldet sich auch die Klägerin, nunmehr vertreten durch RA B, zu Wort. RA B habe bereits Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer gegen RA A erstattet, da RA A ohne Auftrag der Klägerin Informationen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse an das Gericht weitergeleitet habe.
    RA B ist der Meinung, dass die PKH nicht aufgehoben werden kann und auch kein Einmalbetrag festgesetzt werden kann, da die Klägerin durch die Pfändung ihres Erbteils nicht allein verfügen kann. Die Ankündigung von RA A einer Beleihung zuzustimmen und die Ankündigung des Familiengerichts das Ganze familiengerichtlich zu genehmigen, würde nicht ausreichen.

    Zu den beiden Kindern:
    Der EP der beiden Kinder teilte dem Gericht ebenfalls mit, dass sich die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt hat und reichte den Abschichtungsvertrag ein.
    Hinsichtlich der beiden Kinder trägt die Klägerin im Kern dasselbevor. Dass sie aufgrund der Pfändung nicht über den Nachlass verfügen kann, auch nicht im Namen ihrer Kinder.

    Meine Fragen:

    1. Wie seht ihr das? Ich habe ehrlich gesagt nur ganz wenige Ansatzpunkte, tendiere aber dazu einen Einmalbetrag festzusetzen.
    2. RA A möchte wissen was RA B gegenüber dem Gericht vorgetragen hat. RA B und auch die Klägerin selbst, betonen jedoch immer wieder, dass vorgetragene Informationen, an niemanden weiterzuleiten sind. Wie seht ihr das? Was würdet ihr tun?


    Eine Ratenzahlung der Klägerin kommt nicht in Betracht, das habe ich schon durchgerechnet. Die beiden Villen sind komplett unbelastet.

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
    Dori J

  • Das ist wirklich schwierig. Ich verstehe da RA A und das Verhältnis zur Klägerin auch nicht so ganz.

    Ist er inzwischen entpflichtet worden ? Damit würde ich zuerst anfangen. Noch hat RA A als beigeordneter Anwalt Anspruch auf Akteneinsicht. Ist er nicht mehr beigeordnet, dann nicht.

    Und dann würde ich eine Einmalzahlung anordnen. Villa 2 wäre m.E. zu verwerten und ich würde prüfen ob Villa 1 noch angemessen ist oder ebenfalls zu verwerten wäre. Ich würde dann per Beschluss anordnen, ein RM kommt bestimmt. Soll sich die Beschwerdekammer einen Kopp drüber machen.

  • 1. Wenn der Eintritt des Erbfalls erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens mitgeteilt wurde, wäre ich in dem Fall sogar vielleicht noch eine Ecke fieser und würde über eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nachdenken.

    Je nachdem, wie viel Zeit zwischen Eintritt des Erbfalls und Nachprüfungseinleitung liegt, könnte eine Verletzung von § 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO vorliegen. Und nach der mir bekannten Rechtsprechung ist es völlig egal, ob die PKH-Partei über das dazugekommene Vermögen verfügen kann oder nicht: § 120 a ZPO begründet eine reine Mitteilungspflicht über Verbesserungen. Da steht nichts von einem Recht von Vorprüfung durch die Partei, ob die Verbesserung denn für das Gericht wichtig sein könnte oder nicht. Das entscheidet das Gericht schön alleine. Deshalb hat § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch Sanktionscharakter.
    Man müsste einfach mal auf den Zeitablauf schauen. Dass man aus Pietätsgründen (je nachdem, wer der Erblasser für die Partei war) auf eine zeitnahe Mitteilung verzichtet, ist auch vertretbar.

    2. RA A mag einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Euer GVP sollte euch sagen, wer darüber zu entscheiden hat.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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