gesetzliches Erbrecht unter adoptierten Geschwistern

  • Hallo zusammen,

    ich hab da ein kleines Problem(chen). Die SuFu und viele Fragen an und unter Kollegen haben bisher die Zweifel nicht ausräumen können:

    Die Eheleute M und F adoptieren im Jahre 1948 (Annahmevertrag mit Genehmigung) das Mädchen S und im Jahre 1952 den Jungen B, beide damals minderjährig. In den jeweiligen Geburtsurkunden ist die Annahme als Kind vermerkt. Die (Adoptiv) Elternn sind schon lange verstorben.
    Nun verstibt das Mädchen S verwitwet und ohne Abkömmlinge. Der (Adoptiv) Bruder B beantragt nun einen Erbschein als Alleinerbe nach seiner (Adoptiv) Schwester.
    Durch das Adoptionsgesetz (u. a.) wird der angenommenen Minderjährige mit dem/den Annehmenden und seinen Verwandten verwandt. § 1754 BGB regelt, dass das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten hat. Nach § 1925 BGB erben ja grundsätzlich als Erben der 2. ordnung die Eltern (beide tot) und deren Abkömmlinge.
    Geht die Adoptionn so weit, dass zwischen den Adoptivgeschwistern ein gesetzlihces Erbrecht besteht? Ich habe bisher aber nur von dem Recht zwischen den Annehemenden und den Angenommenen gehört. :confused:

    Vielen Dank vorab für Hinweise.

    Stoffel

  • Ich glaube du musst dir das Ganze mit der Adoption nochmal anschauen. Das Erbrecht folgt der Verwandtschaft.

    Aber: Da die Angenommenen am 1.1.1977 volljährig waren, gilt „altes Recht“ = „alte Verwandtschaft“.

    Waren die Adoptiveltern irgendwie mal auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn ich das für einen Sonntag richtig im Kopf habe war das auf dem Gebiet der ehem. DDR. Da galt doch das BGB noch. Das ZGB ist doch erst 1976 (?) eingefüht worden.

  • Ich empfehle meine sehe umfassenden Ausführungen zu Fragen der Adoption im Wandel der Zeit, auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in:

    Schulz/Lauk in Handbuch Nachlasspflegschaft, ZerbVerlag.
    https://www.zerb.de/rechtsgebiete/…lasspflegschaft

    Du solltest dir dringend das Thema Adoption nochmal anschauen oder eben etwas zulegen, wo du wie in einem Prüfschema nachschauen kannst.

    In deinem Fall ist die Frage, ob die Eltern bei Einführung der DDR-Adoptionsverordnung Ende der 1950er Jahre schon ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatten. Vmtl. ja.
    Dann wäre es so, dass beide Adoptionen Volladoptionen mit starker Wirkung wären, die über die Wiedervereinigung hinweg diese Wirkung behalten. Damit wären die beiden Adoptivkinder je wie eheliche Kinder der Adoptiveltern zu behandeln.

    Würde der Fall ohne DDR-Bezug ablaufen, dann wären die Adoptivkinder mit oder ggf über ihre leiblichen Eltern miteinander verwandt.

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  • Danke für den Hinweis. Ich werd mich kümmern. Beide Kinder haben keine gemeinsamen Eltern. Die Annehmenden wohnten zum Zeitpunkt der Annahmen im Gebiet der ehem. DDR.
    Mal sehen was bei raus kommt. Weitehin viel Dienstfreude!

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