Hallo zusammen,
ich hab da ein kleines Problem(chen). Die SuFu und viele Fragen an und unter Kollegen haben bisher die Zweifel nicht ausräumen können:
Die Eheleute M und F adoptieren im Jahre 1948 (Annahmevertrag mit Genehmigung) das Mädchen S und im Jahre 1952 den Jungen B, beide damals minderjährig. In den jeweiligen Geburtsurkunden ist die Annahme als Kind vermerkt. Die (Adoptiv) Elternn sind schon lange verstorben.
Nun verstibt das Mädchen S verwitwet und ohne Abkömmlinge. Der (Adoptiv) Bruder B beantragt nun einen Erbschein als Alleinerbe nach seiner (Adoptiv) Schwester.
Durch das Adoptionsgesetz (u. a.) wird der angenommenen Minderjährige mit dem/den Annehmenden und seinen Verwandten verwandt. § 1754 BGB regelt, dass das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten hat. Nach § 1925 BGB erben ja grundsätzlich als Erben der 2. ordnung die Eltern (beide tot) und deren Abkömmlinge.
Geht die Adoptionn so weit, dass zwischen den Adoptivgeschwistern ein gesetzlihces Erbrecht besteht? Ich habe bisher aber nur von dem Recht zwischen den Annehemenden und den Angenommenen gehört.
Vielen Dank vorab für Hinweise.
Stoffel