Im Rahmen einer Aufteilung nach § 8 WEG wird u.a. ein Sondernutzungsrecht an einer Garage begründet und einer Einheit zugewiesen. Dies soll im Grundbuch mit eingetragen werden.
Der Grundriss der entsprechenden Garage ist auf einem Lageplan eingezeichnet.
Ein Schnitt sowie die Ansichten der Garage ist/sind nicht beigefügt.
Das Sondernutzungsrecht ist Teil des Sondereigentums. Zur Beurteilung der Sondereigentumsfähigkeit ist daher m.E. ein Schnitt und die Ansichten Nord, Süd, Ost und West vorzulegen.
Wie seht ihr das?