Sondernutzungsrecht an einer Garage

  • Im Rahmen einer Aufteilung nach § 8 WEG wird u.a. ein Sondernutzungsrecht an einer Garage begründet und einer Einheit zugewiesen. Dies soll im Grundbuch mit eingetragen werden.

    Der Grundriss der entsprechenden Garage ist auf einem Lageplan eingezeichnet.

    Ein Schnitt sowie die Ansichten der Garage ist/sind nicht beigefügt.

    Das Sondernutzungsrecht ist Teil des Sondereigentums. Zur Beurteilung der Sondereigentumsfähigkeit ist daher m.E. ein Schnitt und die Ansichten Nord, Süd, Ost und West vorzulegen.

    Wie seht ihr das?

  • Die Schnitte halte ich bei Sondernutzungsrechten nicht für erforderlich, ein Plan bzw. Skizze mit Draufsicht reicht.

    Das sehe ich genau so. Schnitte und Ansichten von Räumen/Gebäuden sind nach meiner Kenntnis kein Selbstzweck, sondern dienen allein der Prüfung der Abgeschlossenheit und Abgrenzung von SE und GE im Aufteilungsplan. Sondernutzungsrechte sind jedoch nicht zwingender Inhalt des Aufteilungsplans. Mir würde es sogar reichen, wenn die Garage gar nicht eingezeichnet ist, sofern diese eh in einer Fläche mit Sondernutzungsrecht liegt.

  • Das ist mir zu unscharf. Schnitte und Ansichten werden benötigt, um die Raumeigenschaft darzustellen. Diese Darstellung ist jedoch nur bei der Begründung von Sondereigentum erforderlich. s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1078523
    Sondernutzungsrechte sind auch nicht „Teil des Sondereigentums“ (so der Threadstarter). Sie resultieren aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung und haben mit dem sachenrechtlichen Sondereigentum nur insoweit etwas zu tun, als die schuldrechtlichen Vereinbarungen durch Eintragung als Inhalt des Sondereigentums mit Wirkung gegen den Sonderrechtsnachfolger ausgestattet werden können (§§ 5 IV 1, § 10 II S. 2 und III WEG)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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