Bei einer noch nicht im Grundbuch eingetragenen Aufteilung nach § 8 WEG ist per Nachtragsurkunde bei einer Wohnung das Sondereigentum an einer Garage in das Sondernutzugsrecht an dieser Garage geändert worden. Die Eintragung kann vorgenommen werden.
Nach Eingang der ursprünglichen Teilungserklärung und vor Eingang der Nachtragsurkunde wurde für die betroffene Wohnung ein Übertragungsvertrag mit Auflassung und zwei Grundschuldbestellungsurkunden eingereicht. Bei diesen Urkunden ist die vorgenannte Änderung noch nicht berücksichtigt. Bei einer Grundschuldbestellungsurkunde hat sich die Gläubigerin den Anträgen des Eigentümers angeschlossen.
1. Müssen die genannten Urkunden geändert werden, d.h. es muss der Vertrags- und Belastungsgegenstand jeweils von Sondereigentum in Sondernutzungsrecht geändert werden?
2. Müssen beide Grundschuldgläubigerinnen bzw. nur eine Grundschuldgläubigerin (die sich den Anträgen angeschlossen hat) der noch nicht eingetragenen Grundschulden zustimmen? Und wenn ja, in welcher Form?