Hallo zusammen!
Ich brauche einmal mehr Euren Rat …
Der Schuldner hat für den Monat März auf sein P-Konto ALG i. H. v. ca. 879,90 € sowie Arbeitseinkommen von seinem neuen Arbeitgeber i. H. v. ca. 856,15 €,
insgesamt somit 1.736,05 € erhalten.
Im April bekommt er von der Bundesagentur für Arbeit einen Rückforderungsbescheid über 504,16 € zu viel gezahlter ALG-Leistungen. Den Betrag zahlt der Schuldner
ordnungsgemäß zurück.
Nun beantragt er die einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrages.
Gem. § 850 k Abs. 4 i. V. m. § 850 c ZPO wäre bei einem Gesamteinkommen i. H. v. 1.736,05 € ein Betrag i. H. v. 385,99 € (keine Unterhaltspflichten) pfändbar.
Der Sockelfreibetrag wäre dementsprechend (einmalig für März) gem. § 850 k Abs. 4 ZPO i. V. m. § 850 c ZPO auf 1.350,06 € (1.736,05 € abzgl. 385,99 €) anzuheben.
Meine Frage:
Es ist doch richtig, dass ich die Rückzahlung, die der Schuldner an die BA i. H. v. 504,16 € vorgenommen hat, für meine Berechnung unberücksichtigt lasse, oder???
§ 850 k schützt m. E. nirgendwo zu Unrecht erhaltene und zurückzuerstattende Leistungen.
Die Bank als Drittschuldnerin berücksichtigt allerdings den zurück überwiesenen Betrag i. H. v. 504,16 € als Verfügung im Rahmen des Sockelbetrages.
Das dürfte doch leider "Pech" für den Schuldner sein... oder?
Vielen Dank schonmal im Voraus und einen schönen Feierabend!
Vollstrecki