Rückzahlung zu viel gezahlter ALG-Bezüge auf P-Konto

  • Hallo zusammen!

    Ich brauche einmal mehr Euren Rat :)

    Der Schuldner hat für den Monat März auf sein P-Konto ALG i. H. v. ca. 879,90 € sowie Arbeitseinkommen von seinem neuen Arbeitgeber i. H. v. ca. 856,15 €,
    insgesamt somit 1.736,05 € erhalten.
    Im April bekommt er von der Bundesagentur für Arbeit einen Rückforderungsbescheid über 504,16 € zu viel gezahlter ALG-Leistungen. Den Betrag zahlt der Schuldner
    ordnungsgemäß zurück.

    Nun beantragt er die einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrages.

    Gem. § 850 k Abs. 4 i. V. m. § 850 c ZPO wäre bei einem Gesamteinkommen i. H. v. 1.736,05 € ein Betrag i. H. v. 385,99 € (keine Unterhaltspflichten) pfändbar.

    Der Sockelfreibetrag wäre dementsprechend (einmalig für März) gem. § 850 k Abs. 4 ZPO i. V. m. § 850 c ZPO auf 1.350,06 € (1.736,05 € abzgl. 385,99 €) anzuheben.


    Meine Frage:
    Es ist doch richtig, dass ich die Rückzahlung, die der Schuldner an die BA i. H. v. 504,16 € vorgenommen hat, für meine Berechnung unberücksichtigt lasse, oder???
    § 850 k schützt m. E. nirgendwo zu Unrecht erhaltene und zurückzuerstattende Leistungen.

    Die Bank als Drittschuldnerin berücksichtigt allerdings den zurück überwiesenen Betrag i. H. v. 504,16 € als Verfügung im Rahmen des Sockelbetrages.
    Das dürfte doch leider "Pech" für den Schuldner sein... oder?

    Vielen Dank schonmal im Voraus und einen schönen Feierabend!

    Vollstrecki

  • Hier ist alles ordnungsgemäß gelaufen. Die Rückforderung des Arbeitsamts ist im Verfahren nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO egal. Würde man die Überzahlung bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags (zugunsten des Schuldners) berücksichtigen, würdest du ja einen Gläubiger der noch keinen Titel hat, einem Gläubiger der bereits ein wirksames Pfandrecht am Konto hat, vorziehen. Das Arbeitsamt muss sich wegen seines Rückzahlungsanspruchs grundsätzlich "hinten anstellen".

    Der Schuldner kann natürlich aus seinem unpfändbaren Betrag die Forderung des Arbeitsamts bezahlen. Dabei handelt es sich aber um eine ganz normale Kontoverfügung, die vom monatlichen Freibetrag abgezogen wird.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen! :)

    Frog: Natürlich erfolgt eine Erhöhung des Sockelfreibetrages für März, aber eben "nur" regülär nach Tabelle zu § 850 c ZPO, nicht jedoch unter weiterer Berücksichtigung i. H.
    der ALG-Rückzahlung zu Gunsten des Schuldners ...

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