Titelumschreibung aufgrund Erbscheins zu Grundbuchzwecken

  • Und wie kommt das Gericht dazu, dem Titelgläubiger die Ausfertigung zu verweigern? Gilt § 792 ZPO bei euch nicht?

    Ich nehme an, weil der Erbschein nur für Grundbuchzwecke erteilt wurde. Dann sind nach §13 KostVfg keine Ausfertigungen an die Beteiligten herauszugeben.
    Wenn schon der Erbe keine Ausfertigung verlangen kann, dann kann dies m.E. auch der Gläubiger

    nicht


    .

    M.E. wäre erst der Gebührenunterschied zwischen den damaligen verminderten Gebühren und den (damaligen) vollen Gebühren zu begleichen. Das kann der Gläubiger auch tun.

    Da das GNotKG eine Vorschrift wie § 107 Abs. 3 KostO nicht kennt und stets die Gebühr aus dem vollen Wert des Nachlasses zu berechnen ist (OLG Hamm, 08.07.2014, 15 W 208/14) wird man mit § 13 KostVfg (und entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer) nicht weit kommen.

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  • Da das GNotKG eine Vorschrift wie § 107 Abs. 3 KostO nicht kennt und stets die Gebühr aus dem vollen Wert des Nachlasses zu berechnen ist (OLG Hamm, 08.07.2014, 15 W 208/14) wird man mit § 13 KostVfg (und entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer) nicht weit kommen.

    Ich nehme an, dass Erbschein noch zu Zeiten der KostO erteilt wurde. Nach Inkrafttreten des GNotKG gibt es nämlich keine Erbscheine nur für Grundbuchzwecke mehr.
    Daher würde ich annehmen, dass die Erteilung von Ausfertigungen verweigert werden kann, solange nicht die - nach dem bei Erteilung des Erbscheins geltenden Kostenrecht zu errechnende - Gebührendifferenz ausgeglichen wurde.

  • Da das GNotKG eine Vorschrift wie § 107 Abs. 3 KostO nicht kennt und stets die Gebühr aus dem vollen Wert des Nachlasses zu berechnen ist (OLG Hamm, 08.07.2014, 15 W 208/14) wird man mit § 13 KostVfg (und entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer) nicht weit kommen.

    Ich nehme an, dass Erbschein noch zu Zeiten der KostO erteilt wurde. Nach Inkrafttreten des GNotKG gibt es nämlich keine Erbscheine nur für Grundbuchzwecke mehr.
    Daher würde ich annehmen, dass die Erteilung von Ausfertigungen verweigert werden kann, solange nicht die - nach dem bei Erteilung des Erbscheins geltenden Kostenrecht zu errechnende - Gebührendifferenz ausgeglichen wurde.

    Da Ansprüche auf Gerichtskosten nach 4 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren (§ 6 GNotKG, § 17 KostO) und das Verfahren mit Erteilung des Erbscheins abgeschlossen wurde, dürften alle Kostenansprüche nach KostO verjährt sein. Ich sehe nicht, wie man dem Erben - und damit auch dem Titelgläubiger - die Erteilung weiterer Ausfertigungen verweigern kann.

    Mindestens hätte man dem Gläubiger mitteilen müssen, welchen Betrag an Gerichtskosten er noch nachzahlen soll (konsequenterweise wäre das dann die Differenz zwischen usprünglichen Kostn und Kosten aus WErt Grundbesitz + titulierter Forderung gewesen).

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  • Da Ansprüche auf Gerichtskosten nach 4 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren (§ 6 GNotKG, § 17 KostO) und das Verfahren mit Erteilung des Erbscheins abgeschlossen wurde, dürften alle Kostenansprüche nach KostO verjährt sein. Ich sehe nicht, wie man dem Erben - und damit auch dem Titelgläubiger - die Erteilung weiterer Ausfertigungen verweigern kann.

    Mindestens hätte man dem Gläubiger mitteilen müssen, welchen Betrag an Gerichtskosten er noch nachzahlen soll (konsequenterweise wäre das dann die Differenz zwischen usprünglichen Kostn und Kosten aus WErt Grundbesitz + titulierter Forderung gewesen).

    Die Kosten können m.E. nicht verjährt sein, da sie gar nicht entstanden sind. Es ist ja nur die verminderte Gebühr entstanden.

    Wenn nun ein Erbschein für andere Zwecke als Grundbuchzwecke gewünscht wird, müssen m.E. Gebühren nachgezahlt werden, da man anderenfalls die Gebührenermäßigung umgehen würde. Alternativ müsste ein komplett neuer Erbschein erteilt (natürlich nur auf entsprechenden Antrag) werden, was ich aber für unbillig halte und auch die Zulässigkeit infrage stellen würde.
    Daher bin ich der Auffassung, dass bei "Nachzahlung" der Gebühren der Erbschein im normalen Umfang herausgegeben werden kann.

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