Titelumschreibung aufgrund Erbscheins zu Grundbuchzwecken

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antrag auf Titelumschreibung nach § 727 ZPO.
    Der Gläubiger ist verstorben. Erben wurden die Ehefrau und die Tochter.
    Diese beantragen nun die Titelumschreibung. Als Nachweis der Erbfolge wird ein Erbschein vorgelegt. Dieser ist jedoch nur zu Grundbuchzwecken erteilt worden.

    Meine Frage ist, reicht dieser Erbschein aus, um den Titel umzuschreiben?
    Wäre über Hilfe sehr dankbar.

  • Ein Erbschein ist ein Erbschein, ist ein Erbschein... Liegt ein Erbschein vor, ist die Rechtsnachfolge nachgewiesen und die Klausel nach § 727 ZPO zu erteilen.

  • Ein Erbschein ist ein Erbschein, ist ein Erbschein... Liegt ein Erbschein vor, ist die Rechtsnachfolge nachgewiesen und die Klausel nach § 727 ZPO zu erteilen.

    Dem schließe ich mich an.

    Ich würde dem Nachlassgericht mitteilen, dass und zu welchem Zweck der Erbschein bei Dir vorgelegt worden ist, damit von dort aus die Differenzkosten erhoben werden können.

    P.S.: Pfänder war schneller. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Ich überlege derzeit noch, ob der Erbschein für Grundbuchzwecke die richtige Form aufweist.
    Der Nachweis über die Rechtsnachfolge muss ja laut § 727 ZPO durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
    Laut Auskunft des Nachlassgerichts kann dieser jedoch nicht beglaubigt werden.

    Eine Bezugnahme auf die Nachlassakte ist laut Zöller, 30. Auflage, § 727 ZPO Rn. 20 nicht erlaubt.

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

  • Also der Münchener Kommentar zu § 727 ZPO sagt folgendes:

    "Der Erbschein und die sonstigen Zeugnisse müssen in Ausfertigung vorgelegt werden."

    Ob das nun eine Ausfertigung eines "normalen" Erbscheins ist oder eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung, wäre mir aus Nachweissicht erstmal egal.
    In der Hinterlegungsstelle habe ich z.B. auch grds. eine Ausfertigung des Erbscheins gefordert. Will die Nachlassabteilung keine Ausfertigung erteilen?!:gruebel:

  • Das Nachlassgericht will keine Ausfertigung erteilen und eine Beglaubing erfolgt laut Auskunft des antragstellenden Rechtsanwalts ebenfalls nicht.

    Bei der Antragstellung wurde kein Nachweis über die Rechtsnachfolge vorgelegt. Es wurde um Bezugnahme auf die Nachlassakte gebeten.

    Da dies jedoch nicht möglich ist, sehe ich keinen Weg, die Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Erbscheins zu Grundbuchzwecken zu erteilen.

  • Was denn nun? Lt. #1 wurde ein Erbschein, der "nur zu Grundbuchzwecken erteilt worden" sein soll, vorgelegt. Lt. dem letzten Post wurde kein Nachweis vorgelegt. Eines kann nur richtig sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Erbschein zu Grundbuchzwecken wurde durch meine Vertreterin (welche auch zufällig in der Nachlassabteilung arbeitet) in Kopie zur Akte beigefügt. Aber durch den Antragsteller wurde dieser nicht vorgelegt.

  • Verstehe. Also liegt keine Ausfertigung des Erbscheins und damit kein Nachweis der Rechtsnachfolge vor.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Naja, der Zöller ist kein Gesetz.

    Warum soll bei der Grundbuchberichtigung die Bezugnahme auf die Nachlaßakte möglich sein, beim Erbschein aber nicht? Ich würde das ganz entspannt umschreiben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Naja, der Zöller ist kein Gesetz.

    Warum soll bei der Grundbuchberichtigung die Bezugnahme auf die Nachlaßakte möglich sein, beim Erbschein aber nicht? Ich würde das ganz entspannt umschreiben.

    Die Grundbuchberichtigung wird auch im allgemeinen Interesse (zwecks Richtigkeit des Grundbuches) durchgeführt.

    Die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erfolgt nur im Interesse des Gläubigers und in ZPO-Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz.

    Daher sehe ich durchaus einen gravierenden Unterschied.

  • Das Nachlassgericht will keine Ausfertigung erteilen und eine Beglaubing erfolgt laut Auskunft des antragstellenden Rechtsanwalts ebenfalls nicht.

    Und wie kommt das Gericht dazu, dem Titelgläubiger die Ausfertigung zu verweigern? Gilt § 792 ZPO bei euch nicht?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und wie kommt das Gericht dazu, dem Titelgläubiger die Ausfertigung zu verweigern? Gilt § 792 ZPO bei euch nicht?

    Ich nehme an, weil der Erbschein nur für Grundbuchzwecke erteilt wurde. Dann sind nach §13 KostVfg keine Ausfertigungen an die Beteiligten herauszugeben.
    Wenn schon der Erbe keine Ausfertigung verlangen kann, dann kann dies m.E. auch der Gläubiger

    nicht


    .

    M.E. wäre erst der Gebührenunterschied zwischen den damaligen verminderten Gebühren und den (damaligen) vollen Gebühren zu begleichen. Das kann der Gläubiger auch tun.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (15. Mai 2020 um 14:29) aus folgendem Grund: Schreibfehler

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!