Austausch der Grundschuldbestellungsurkunde nach Eintragung im Grundbuch

  • Zunächst mal würde meine Anhörung telefonisch erfolgen. Und dabei würde ich tatsächlich all das mitteilen, was man sich hier dazu überlegt hat. Und ich würde ebenfalls darauf hinweisen, dass das mit der Vollmacht auch noch falsch gelaufen war. Wenn der Mangel inzwischen auch geheilt sein dürfte. Warum denn nicht? Man hat sich die Schlussfolgerung nicht leicht gemacht und das darf und soll man wissen. Zu lapidar sollte man die Anhörung auf keinen Fall gestalten. Wenn der Notar auf sich hält, wird er die Grundschuld neu bestellen lassen. Man kann ja in die Richtung weisen. Und wenn er das Bewilligungsdatum weiterhin berichtigt haben will, soll er nach der Zurückweisung Beschwerde einlegen.

  • Nach entsprechender Anhörung teilt der Notar -unter Wiederholung seiner früheren Begründungen- mit, dass er den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nicht zurücknimmt, da nach seiner Auffassung die Grundschuld nicht entstanden und somit unrichtig ist.

    Hilfsweise stellt er aber den Antrag, die Grundschuld auf Grundlage der neu errichteten Urkunde nochmals einzutragen. Ob das Grundbuch berichtigt wird oder die Grundschuld nochmals eingetragen wird, stellt er in das Ermessen des Grundbuchamts.

    Dass das Grundbuchamt kein Ermessen hat, welche Eintragung nun erfolgen soll, ist klar. Der Notar müsste demnach zunächst noch abschließend klarstellen, welcher Antrag nun gestellt wird.

    Wenn er weiterhin nur den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellt, werde ich diesen mangels Eintragungsfähigkeit förmlich zurückweisen.

    Wie vorgehend erwähnt, enthält die neue Grundschuldbestellungsurkunde die Feststellung der Beteiligten, dass die neue Urkunde die alte Urkunde ersetzen soll. Kann die Grundschuld mit dieser Bestimmung einfach nochmals neu eingetragen werden, ohne dass die bereits eingetragene Grundschuld gelöscht wird? Kann diese Bestimmung von den Beteiligten geändert werden und die Grundschuld dann nochmals eingetragen werden oder muss eine völlig neue Grundschuldbestellungsurkunde erstellt werden?

  • Der Antrag auf Eintragung eines Berichtigungsvermerks bei der bereits eingetragenen Grundschuld, also im Prinzip der Austausch der Grundschuldbestellungsurkunden, wurde nunmehr vom Notar wirksam zurückgenommen.

    Jetzt beantragt er die Grundschuld aufgrund seiner neu erstellten Grundschuldbestellungsurkunde einzutragen. Problem hierbei ist, dass in der neuen Grundschuldbestellungsurkunde der Passus enthalten ist, dass mit dieser die alte Grundschuldbestellungsurkunde ersetzt wird. Damit ist meines Erachtens auch die neue Urkunde "verbraucht". Eine Urkunde kann nicht wahlweise zur Berichtigung eines eingetragenen Rechts oder zur Bestellung eines neuen Rechts verwendet werden.

    M.E. muss dieser Antrag aufgrund mangelnder Heilungsmöglichkeit zurückgewiesen werden und die Beteiligten müssen die Grundschuld in einer neuen Urkunde nochmals bestellen, auf deren Grundlage sie dann neu eingetragen werden kann.

    Ob die im Grundbuch bereits eingetragene Grundschuld gelöscht wird oder stehen bleibt, hat das Grundbuchamt nicht zu interessieren. Von Amts wegen ist hier nichts zu veranlassen, da das Grundbuchamt nichts falsch gemacht hat.

    Was meint ihr?

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