Anordnung Rückgabe der Sicherheit?

  • Hallo,
    es geht um die Anordnung über die Rückgabe der Sicherheitsleistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
    Die Beklagte hatte Sicherheit geleistet zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Es ging um eine Wohnungsräumung. Die Beklagte hat dieWohnung geräumt und die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse gezahlt (Beklagtenseite hatte den Rechtsstreit verloren).
    Ich hatte dann einen Beschluss gemacht, nach dem die Klägerseite die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit erklären oder die KLAGEERHEBUNGWEGEN IHRER ANSPRÜCHE nachzuweisen hat.
    Und um letzteres geht es.
    Die Klägerseite widerspricht der Freigabe und behauptet, Ansprüche auf Nutzungsersatz wegen der verspäteten Räumung nach Kündigung gegendie Beklagtenseite zu haben. Die Sicherheit sei erforderlich, um diese Ansprüche der Klägerin abzusichern.
    Wegen des Nutzungsersatzes hat sie Klage erhoben.
    Die Beklagtenseite sagt nur, dass das Urteil II. Instanz inzwischen rechtskräftig und das Verfahren damit beendet worden sei, so dassdie Veranlassung für die Leistung der Sicherheit entfallen und die Freigabe zuerklären sei. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin von der Seitens der Beklagten geleisteten Sicherheit nicht umfasst.
    Würdet ihr die Freigabe anordnen?
    Ich hatte noch nicht so einen Fall bezüglich der Klageerhebung und habe in der Literatur auch nichts dazu gefunden.

  • Dein Fall ist der vom KG (Beschl. v. 09.01.2014 - 8 W 85/13) entschiedene. Bei klageweiser Geltendmachung der Nutzungsentschädigung ist der Anlaß zur Sicherheitsleistung aus dem Räumungsurteil nicht entfallen -> daher keine oder (je nach Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung nur eine) teilweise Freigabe.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Und nur zur Ergänzung noch das Verfahrensrechtliche: Die Klageerhebung kann formlos nachgewiesen werden (MK-BGB/Schulz, 5. Aufl., § 109 Rn. 36; Prütting/Gehrlein/K. Schmidt, 7. Aufl. 2015, § 109 Rn. 20). Auch nach Ablauf der Frist kann die Auflage (bis Hinausgabe der Rückgabeanordnung) noch erfüllt werden. Selbst im Beschwerdeverfahren kann das zulässigerweise noch geschehen (Schulz, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

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