Löschung Nacherbenvermerk?

  • Die eingetragene Eigentümerin ist nicht befreite Vorerbin.
    Nacherben der Vorerbin sind deren noch nicht gezeugte Abkömmlinge.
    Die Vorerbin in 67 Jahre und hat ein (nachgewiesen) erwachsenes Kind (Nacherbe).
    Das Grundstück soll jetzt verkauft werden. Das Kind als Nacherbe hat die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt.
    Es soll eine Vormerkung und die Löschung des Nacherbenvermerks eingetragen werden.
    Ich habe eine Zwischenverfügung erlassen, da mögliche weitere Abkömmlinge, die auch die Löschung bewilligen müssten, noch nicht bekannt seien.
    Die Löschung kann nur ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger bewilligen.
    Jetzt kommen mir Zweifel:
    Die Vorerbin hat nachgewiesenermaßen durch Vorlage eines ärztlichen Berichts im Januar diesen Jahres eines Totaloperation hinter sich.
    Sie kann keine Kinder mehr gebären.
    Es besteht nur die Möglichkeit, noch Kinder zu adoptieren.
    Das ist jetzt die Frage: der Erblasser wollte nur von ihr gezeugte Kinder als Nacherben bestimmen.
    Darunter dürfte doch eine Adoption nicht fallen - oder.
    Davon abgesehen ist es mehr als unwahrscheinlich und lebensfremd, dass eine solche noch erfolgen wird.
    Ich meine, dass ich den Nacherbenvermerk doch löschen kann. Wie seht Ihr das?

  • Ich finde, deine Zwischenverfügung ist zutreffend. "deren noch nicht gezeugte Abkömmlinge." bedeutet m.E. nicht zwingend, dass diese von Ihr geboren sein müssen, sondern verdeutlicht nur, dass zum Zeitpunkt der Einsetzung noch keine Abkömmlinge existierten.

    PS: Ich hasse Nacherbschaft.

  • Von wem sollen sie denn sonst geboren werden, wenn es sich um ihre noch nicht gezeugten Abkömmlinge handeln soll? Oder spekulierst Du gerade auf Enkel? Interessante Idee.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • "Noch nicht gezeugte Abkömmlinge": wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments der Sohn schon geboren war, spricht das dafür, dass (nur) die
    - bei Errichtung des Testaments noch nicht gezeugten und
    - bis Eintritt des Nacherbfalls gezeugten (geborenen? wer weiß...)
    Abkömmlinge Nacherben sind. Das wären etwaige Enkel und Urenkel.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist entscheidend, ob noch weitere Nacherben hinzutreten können oder nicht. Ob dies der Fall ist, hängt von der Testamentsauslegung zu der Frage ab, ob nur "leibliche" Abkömmlinge der Vorerbin hinzutreten können. Hierfür kann auch das Alter der Vorerbin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Indiz darstellen.

    Aber auch wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass nur leibliche Abkömmlinge als Nacherben in Betracht kommen und daher keine Nacherben mehr hinzutreten können, kommt die Löschung des Nacherbenvermerks erst Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung in Betracht (OLG München FGPrax 2020, 63 = ZEV 2020, 123 LS = BeckRS 2019, 32656).

  • Von wem sollen sie denn sonst geboren werden, wenn es sich um ihre noch nicht gezeugten Abkömmlinge handeln soll? Oder spekulierst Du gerade auf Enkel? Interessante Idee.

    Ganz realistisch Enkel oder auch nur theoretisch (und dennoch zu berücksichtigen) eben noch möglichweise später Adoptierte (Da das minderjährige Kind nach der Adoption gemäß § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes erwirbt, wird das Kind zu einem Abkömmling nach § 1924 BGB im erbrechtlichen Sinne.)

  • ...(Da das minderjährige Kind nach der Adoption gemäß § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes erwirbt, wird das Kind zu einem Abkömmling nach § 1924 BGB im erbrechtlichen Sinne.)

    Abkömmling ja. Aber eben nicht „ein noch nicht gezeugter Abkömmling“. Unter Abkömmlingen sind zwar auch Adoptivkinder zu verstehen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Erblasser durch eine besondere Formulierung einen anderen Willen zum Ausdruck bringt, etwa durch die Verwendung „leibliche Abkömmlinge“; s. Lieder im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2100 RN 18 unter Zitat BayObLG, Beschluss vom 09.03.1992 - BReg. 1 Z 51/91; Küpper im beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand 01.04.2020, § 2100 RN 90). Dem entspricht mE die Verwendung: „Nacherben der Vorerbin sind deren noch nicht gezeugte Abkömmlinge“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dem entspricht mE die Verwendung: „Nacherben der Vorerbin sind deren noch nicht gezeugte Abkömmlinge“.

    Ja so kann man es auslegen, wegen möglicher Enkel im Zeitpunkt des Nacherbfalls ist aber eh ein Pfleger nötig und die Auslegung zum Glück nicht entscheidungsrelevant :-).

  • Das ist die Frage.

    Denn genauso gut - und wahrscheinlicher - kann gemeint sein, dass das Kind Nacherbe und dessen Abkömmlinge lediglich Ersatznacherben sind.

    Es wäre interessant zu erfahren, ob die Eintragung des Nacherbenvermerks auf einem notariellen Testament oder auf einem Erbschein beruht. Wenn sie auf einem Erbschein beruht, ist der Erbschein inhaltlicher Schrott, weil die Nacherben bzw. der Kreis der Nacherben in ihm exakt zu bezeichnen sind und die entsprechende Testamentsauslegung daher bereits im Erbscheinsverfahren hätte vorgenommen werden müssen, anstatt den auslegungsbedürftigen Inhalt eines notariellen Testaments einfach "abzumalen".

    Auch der Inhalt eines notariellen Testaments wäre natürlich Schrott. Wenn man zum Notar geht und dann das Ergebnis ist, dass man anhand des Testaments ohne Auslegung nicht weiß, wer zum Nacherben berufen ist, dann kann man sich den Weg zum Notar sparen.

  • Falls es sich um ein privatschriftliches Testament handelt, verstehe ich die Formulierung: „Nacherben der Vorerbin sind deren noch nicht gezeugte Abkömmlinge“ ohnehin so, dass es um die mit dem Erblasser gezeugten Abkömmlinge geht, dass also der Begriff „Abkömmlinge“ im Sinne von „Kinder“ verwandt wurde. Auch das BayObLG führt in RZ. 20 ff. des o. a. Beschlusses aus (Hervorhebung durch mich): „Das Landgericht hat das Testament vom 29.8.1960 ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass mit dem von der Erblasserin verwendeten Begriff nur eigene "leibliche" Abkömmlinge der Beteiligten zu l als Erben gemeint sind und die Annahme der Beteiligten zu l0 an Kindes Statt durch die Beteiligte zu l dieser Voraussetzung nicht genügt, auch wenn diese ihre Nichte und als Enkelin auch ein Abkömmling der Erblasserin selbst ist“

    Ohnehin scheint der Nacherbenvermerk schon deshalb fehlerhaft zu sein, weil er lauten müsste: „Nacherben des Erblassers ………sind….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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