Liebe Foren-Mitglieder,
ich würde gerne Euer Wissen abschöpfen - etwas, was in der Ausbildung zum Rechtsanwalt etwas zu kurz kommt Kann eine Partei einen teilweise begründeten (Gegen)Anspruch mit einem (eigenen) Kostenerstattungsanspruch aufrechnen?
Mal angenommen A klagt gegen B auf Zahlung in Höhe von 2500 Euro. Die Klage ist nur in Höhe von 500 Euro begründet und vorläufig vollstreckbar.
B hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen A gem § 106 ZPO, d.h. es werden beide Kostenerstattungsansprüche miteinander verrechnet, da A die Kosten von B zu 1/5 erhält (mal angenommen 250 Euro) und B die Kosten von A zu 4/5 (mal angenommen 1250 Euro), d.h. B hat gegen A einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1000 Euro.
Kann B seinen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1000 Euro mit dem teilweise per Klage begründeten Anspruch in Höhe von 500 Euro verrechnen? Sodass er nur 500 Euro verlangen würde?
Wenn die Aufrechnung nicht möglich ist - gibt es Alternativen? Falls nicht; wie läuft das denn dann ab? Danach, wer schneller ist? Denn das Urteil wird ja für A vorläufig vollstreckbar sein. Und B kann doch erst aufrechnen, wenn sein Kostenerstattungsanspruch feststeht. Kann davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des A eine Aufrechnung nach dem Urteil kollegialerweise akzeptiert, bevor Titel und/oder Kostererstattungsanspruch erteilt/festgesetzt werden?
Vielen Dank schon einmal im Voraus