Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wurde durch Anwalt gestellt ... BerH hierzu wurde nicht beantragt (wäre auch nicht bewilligt worden).
Der dann ergangene negative Bescheid ist gem. RM-Belehrung mit Widerspruch greifbar ... was auch erfolgte.
Hierzu wird nun unter der Angabe einer ersten Tätigkeit in der Angelegenheit mit Einlegung des Widerspruchs BerH beantragt.
Meins Erachtens handelt es sich bei dem Widerspruch zum vorherigen Überprüfungsantrag nicht um eine neue Angelegenheit.... wie sieht das hier die Allgemeinheit ?