Veräußerungsverbot und Grundschuld

  • Das Grundstück ist mit einem Veräußerungsverbot nach § 111h StPO belastet. Nunmehr wird mir ein Ersuchen der Stadt im Rahmen eines vereinfachten Umlegungsverfahren vorgelegt. In diesem wird das Grundstück (Landwirtschaftsfläche) in 2 Grundstücke (Bauland) umgewandelt. Das Veräußerungsverbot und die entsprechende Höchstsicherungshypothek sind auf die neuen Grundstücke zu übernehmen.

    Steht das relative Veräußerungsverbot dem entgegen?

  • Worin genau besteht denn eigentlich die vereinfachte Umlegung? Nach § 80 BauGB geht damit eine Zuordnung oder ein Tausch einher. Grundsätzlich ist ein Verwaltungsakt keine Verfügung i.S.d. § 135 BauGB (MüKo/Armbrüster BGB § 135 Rn 2 m.w.N.). Bei der vereinfachten Umlegung handelt es sich allerdings um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Dabei werden rechtsgeschäftliche Verfügungen von einer öffentlich-rechtlichen Umsetzung abhängig gemacht. Ob eine vereinfachte Umlegung damit tatsächlich keine Verfügung nach § 135 BGB darstellt, wäre ich mir nicht so sicher. Hier wird neben der Umwidmung, die keine Verfügung ist, das Grundstück aber offenbar nur geteilt. Die Teilung ist ebenfalls keine Verfügung (OLG München, Beschl. v. 29.12.2020 – 34 Wx 492/19). Der Vollzug hängt m.E. also von keiner Genehmigung ab, ist in Bezug auf dieses Grundstück aber auch keine richtige vereinfachte Umlegung.

  • :daumenrau Und weil das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen ist.

    Was mir komisch vorkommt: Der Eigentümer kann munter eintragen lassen, auch Eigentümergrundschulden, die dann nur der StA ggü. unwirksam sind. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, d.h. Eintragungen für Gläubiger sind aber wegen § 111h StPO absolut unzulässig. Das darf doch nicht wahr sein.

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