Paragraph 1638 und Erg.-pfleger, Testamentsvollstreckung angeordnet

  • Hallo, ich benötige euren Rat.
    Der Kindesvater (KV) hat durch Testament seine 2 mdj. Kinder als Erben eingesetzt und seine Ehefrau (KM) von der Erbfolge ausgeschlossen. Als Testamentsvollstrecker hat er seine Schwester bestimmt.“Diese soll das Vermögen bis zur Volljährigkeit meiner Kinder verwalten.“
    Jetzt bekomme ich einen Antrag, für die beiden Kinder eine Vormundschaft ( muss natürlich Erg.-Pflegschaft sein) für das Vermögen, welches die beiden Kinder nach dem KV geerbt haben, anzuordnen. Die KM will gegen die Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen. Würdet ihr nur dafür oder generell eine Pflegschaft anordnen für „ Vermögensverwaltung des geerbten Vermögens nach dem KV?... ich denke eher: nicht generell.

  • Ich glaube, ich würde überhaupt keine Pflegschaft anordnen. Der Pfleger hätte doch nur die Befugnisse, die grds. die Mutter hätte, und die hat wegen der TV keine Befugnisse. Soll die Mutter ihre Ansprüche doch ggü. dem TV geltendmachen.


    I s t Q u a t s c h w e g e n # 3

  • Im Palandt, BGB, §1638 wird ausgeführt, dass die Anordnung einer TV für sich nicht genügt, maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
    Für mich ist fraglich, ob mit dem Satz im Testament "siehe oben #1" ein genereller Ausschluss der Eltern gemeint sein könnte.

  • Habe jetzt gerade keinen Palandt zur Hand. Wie wird denn die von dir genannte Ansicht begründet?

    Wenn der Erblasser sich für die TV entschieden hat, was soll dann die parallele Einsetzung eines Ergänzungspflegers mit dem gleichen Aufgabenkreis bringen? 🤔 Wer verwaltet in diesem Fall tatsächlich das d. Minderjährigen geerbte Vermögen?

    Aus meiner Sicht hat ein Ergänzungspfleger nach § 1638 BGB nur seine Berechtigung, wenn der Erblasser den gesetzlichen Vertreter der Kinder von der Verwaltung ausgeschlossen hat (ohne das mittels TV abzusichern).

    Unabhängig davon, gibt der Wortlaut des Testaments m. E. eine Pflegschaft nach § 1638 BGB nicht her.

  • Ich hatte mal den Fall, dass im Testament (der verstorbenen KM) der KV ausdrücklich von der Vewaltung des ererbten Vermögens des Kindes ausgeschlossen wurde und der Onkel sowohl als TV als auch als Ergänzungspfleger bestimmt wurde. Ich habe dann wegen der eindeutigen Regelungen einen anderen Ergänzungspfleger bestellt. Der TV verwaltet das Vermögen, der Ergänzungspfleger überwacht die Tätigkeit des TV.

  • Die Auslegungsfrage, ob ein Vertretungsausschluss nach § 1638 BGB gewollt wurde, hat ja zunächst nur Auswirkungen darauf, ob ein sog. Kontrollergänzungspfleger gegenüber dem TV zu bestellen ist.
    Da dieser Ergänzungspfleger i.d.R. kaum Befugnisse hat und dementsprechend kaum „Schaden anrichten“ kann, habe ich ihn in der jüngsten Vergangenheit eigentlich nicht mehr bestellt (also auf keinenVertretungsausschluss plädiert).

    Die Geschichte mit dem Pflichtteil ist in der Praxis allerdings oft ein Riesenmist! Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie, kann diese zur Begleichung des Pflichtteils nicht geteilt werden. Mit der Belastung des Grundstücks würde ich mich als Familiengericht schwertun, so dass eigentlich nur eine Veräußerung oder gar Versteigerung des Objektes bliebe. Da ist die Frage, ob dieses der Mutter eigentlich bewusst ist.

    Ich tendiere zu einer zügigen persönlichen Anhörung der Kindesmutter, in der auch die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in der Pflichtteilssache zu erörtern ist.

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