Das habe ich total selten; vielleicht kann miich jemand von euch aufklären?
Gegen den Schuldner wurde durch Beschluss ein Zwangsgeld gem. § 890 ZPO festgesetzt. Vollstreckt wird dieses ja vAw. Wird der Gl. hier vom Ergebnis der ZV unterrichtet?
Zudem hat der Schuldner gem. § 890 III ZPO eine Sicherheit zu bestellen, die mWn ja nch § 887 ZPO zu vollstrecken ist. Erhält der Gl. insoweit eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses?