Rechtsnachfolgeklausel auf Vergütungsbeschluss gegen Nachlass

  • Hallo ihr Lieben,

    in einer Sache habe ich nach versterben d. Betreuten die Vergütung für den ehemaligen Berufsbetreuer gegen den Nachlass festgesetzt. Der Erbe ist bekannt und weigert sich anscheinend die Vergütung auszuzahlen. Also beantragt der ehemalige Betreuer nun "gemäß § 727 ZPO die vollstreckbar Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger des Vergütungsbeschlusses"...
    Da ich leider einen Blackout habe sobald es um Vollstreckung geht, hoffe ich das ihr mir vielleicht auf die Sprünge helfen könnt.
    (Ist das Betreuungsgericht hier überhaupt zuständig?)

    Tausend Dank schon mal.

  • Ich schätze mal, du arbeitest mit ForumStar, oder?

    Das Festsetzungsmodul erkennt da zwar, dass der Betroffene verstorben ist und setzt die Vergütung gegen den Nachlass fest, leider ist das vollstreckungsrechtlich betrachtet, Unsinn. Schon wegen § 750 ZPO müssen die Parteien im Titel namentlich bezeichnet sein. Eine Festsetzung gegen den Nachlass kann man nicht vollstrecken. Es ist eigentlich auch kein Fall für eine Klausel nach § 727 ZPO. Die bräuchtest du nur, wenn du zunächst gegen den lebenden Betroffenen festgesetzt hättest und dieser dann vor Geltendmachung der Vergütung gestorben wäre.

    In meinen Augen ist der Titel falsch, eventuell könnte man versuchen, die Entscheidung nach § 42 FamFG zu berichtigen. Ob dir das Beschwerdegericht eine solche Berichtigung aber durchgehen lässt, weiß ich nicht (Ist das noch ein Schreibfehler?).

    Ein vollstreckungsrechtlich korrekter Tenor könnte wie folgt aussehen:

    "Die von den Erben Max Mustermann, (usw.) an den Betreuer Michael Müller zu zahlende Vergütung wird für den Zeitraum 01.01.2020 - 31.03.2020 auf 471,00 € festgesetzt".

  • in einer Sache habe ich nach versterben d. Betreuten die Vergütung für den ehemaligen Berufsbetreuer gegen den Nachlass festgesetzt. Der Erbe ist bekannt

    Steht der Erbe im Beschluss? :gruebel:

    Die Festsetzung erfolgt gegen den Erben; zahlt der nicht, kann der Betreuer eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Eine Rechtsnachfolge bräuchte man, wenn der Erbe selbst verstirbt.

  • Ich schätze mal, du arbeitest mit ForumStar, oder?

    Das Festsetzungsmodul erkennt da zwar, dass der Betroffene verstorben ist und setzt die Vergütung gegen den Nachlass fest, leider ist das vollstreckungsrechtlich betrachtet, Unsinn. Schon wegen § 750 ZPO müssen die Parteien im Titel namentlich bezeichnet sein. Eine Festsetzung gegen den Nachlass kann man nicht vollstrecken. Es ist eigentlich auch kein Fall für eine Klausel nach § 727 ZPO. Die bräuchtest du nur, wenn du zunächst gegen den lebenden Betroffenen festgesetzt hättest und dieser dann vor Geltendmachung der Vergütung gestorben wäre.

    In meinen Augen ist der Titel falsch, eventuell könnte man versuchen, die Entscheidung nach § 42 FamFG zu berichtigen. Ob dir das Beschwerdegericht eine solche Berichtigung aber durchgehen lässt, weiß ich nicht (Ist das noch ein Schreibfehler?).

    Ein vollstreckungsrechtlich korrekter Tenor könnte wie folgt aussehen:

    "Die von den Erben Max Mustermann, (usw.) an den Betreuer Michael Müller zu zahlende Vergütung wird für den Zeitraum 01.01.2020 - 31.03.2020 auf 471,00 € festgesetzt".

    :daumenrau

  • Ich hätte da schon Probleme mit der bloßen Berichtigung, da es aus meiner Sicht keine bloße Schreibfehlerberichtigung ist, sondern eine nachträgliche Konkretisierung des Schuldners des Festsetzungsbeschlusses.

  • Ja ich arbeite in forumStar... Habe mich schon gewundert warum die Erben da nie wirklich benannt werden im Beschluss... Habe aber nie wirklich drüber weiter nachgedacht. Dankeschön auf jeden Fall für eure Hilfe

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