Berücksichtigung von Schulden bei Feststellung des Vermögensstatusses

  • Hallo,

    die Kontrollbetreuerin beantagt die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen. Der Vorsorgebevollmächtigte teilt mit, dass der Betroffene rechtskräftig zur Zahlung eines erheblichen Betrages verurteilt worden ist und somit die Vermögensgrenze unterschritten sei. Kann ich die Schulden berücksichtigen ?

  • Kommt drauf an.

    Sollte sich ein klarer Zeitablauf ergeben und der Betreuer auch keine Ratenzahlung / abweichende Zahlungsmodalität anführen, würde ich wohl die Kontrollbetreuerin bitten, den Antrag entsprechend gegen die Staatskasse zu richten.

    Aber es kommt auf die Stichtage an - noch ist alles offen. Was gibt der Sachverhalt denn noch so her?

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  • ... also das Urteil ist nach Fälligkeit des Vergütungsantrages erst rechtskräftig geworden....

    Wann wird denn ein Vergütungsantrag fällig? :gruebel:

    Der Sachverhalt in #1 klingt so als ob der Einwand der Verbindlichkeiten im Rahmen der Anhörung zum Antrag vorgebracht wurde. War zu diesem Zeitpunkt das erwähnte Urteil bereits rechtskräftig?

    Eigentlich kommt es darauf aber auch gar nicht an, siehe BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

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